Hochwasserkatastrophen: Spenden von Unternehmen abzugsfähig

In den letzten Wochen wurden große Teile Österreichs von Unwettern heimgesucht, deren Folgen oft verheerend waren. Um einen Anreiz für Spenden an Hochwasseropfer zu setzen, hat der Gesetzgeber bereits 2002 im betrieblichen Bereich Zuwendungen in Katastrophenfällen zum Abzug zugelassen, sofern sie einen Werbezweck erfüllen.

Ein solcher Werbezweck ist bereits mit einem Spendenhinweis auf der Unternehmenshomepage oder durch andere Mittel der Eigenwerbung erreicht und somit in der Regel problemlos zu bewerkstelligen.
Seit dem Steuerreformgesetz 2009 stellen nun Ausgaben im Rahmen der Hilfestellung in Katastrophenfällen zusätzlich einen abzugsfähigen Posten dar, auch wenn kein Werbeeffekt nachgewiesen werden kann. Solche Spenden müssen allerdings an bestimmte Einrichtungen, das heißt an begünstigte Organisationen getätigt werden. Als begünstigt gelten jene Organisationen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen oder Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln.

Homepage des Finanzministeriums

Während Zuwendungen an Einrichtungen, die sich der unmittelbaren Katastrophenhilfe verschrieben haben, in Form von Geld- und Sachspenden bestehen können, nehmen Sammelvereine (Vereine, die nicht unmittelbar selber einen begünstigten Zweck verfolgen, sondern das Geld an begünstigte Organisationen weiterleiten) lediglich Geldleistungen entgegen.
Mit 31. Juli 2009 wurde auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) eine Liste jener Einrichtungen veröffentlicht, die als begünstigt anzusehen sind und gleichzeitig ausschließliche Spendenempfänger im Sinne der Neuregelung darstellen. Spenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt an aufgelistete Organisationen getätigt werden, sind allerdings bis einschließlich 1. Jänner 2009 rückwirkend abzugsfähig. Generell gilt eine Begrenzung der Spenden im Zusammenhang mit dem Steuerreformgesetz 2009 von 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres.

Keinerlei Beschränkungen

Eine Zuwendung, die der Werbung dienlich ist, ist an keinerlei Beschränkungen hinsichtlich ihrer Höhe oder hinsichtlich des Adressatenkreises, gebunden. Auch Zuwendungen an Gemeinden, Familien oder auch Einzelpersonen können in Form von Geld- oder Sachleistungen getätigt werden, ohne ihren Ausgabencharakter zu verlieren. Gerne unterstützen wir Sie bei etwaigen Fragen zur Behandlung von Spenden im Allgemeinen und in Bezug auf Katastrophenfälle.

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