Kein neuer Fristenlauf für Spekulation bei Kommassierung

Ein Grundstückstausch im Zuge einer Kommassierung stellt keine Veräußerung und Anschaffung im Zuge der Beurteilung der Spekulationsfrist dar.

Aufgrund einkommensteuerlicher Bestimmungen gehören die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu den sonstigen Einkünften und sind somit steuerpflichtig. Unter einem Spekulationsgeschäft versteht man den Verkauf oder Tausch von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren und von anderen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, sofern man daraus einen Gewinn erzielt. Für die Finanzbehörde gilt dabei eine unwiderlegbare Spekulationsvermutung.
Das bedeutet, dass selbst wenn der Landwirt unverschuldet in eine finanzielle Notsituation gerät, ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Die Berechnung der Frist erfolgt von Tag zu Tag. Maßgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, also des Kauf- oder des Tauschvertrages.

Erwerb durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel oder Wette

Keine Anschaffung liegt vor bei Erwerb durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel oder Wette. Hat der Landwirt die Grundstücke übergeben bekommen oder geerbt, so wird zur Berechnung der Spekulationsfrist auf den letzten entgeltlichen Erwerb des Rechtsvorgängers (etwa Kauf des Ackers durch Großvater) abgestellt.
Ein Grundstückstausch im Zuge einer Kommassierung (Flurbereinigung durch Grundstückszusammenlegung) stellt keine Veräußerung und Anschaffung im Zuge der Beurteilung der Spekulationsfrist dar. Wurde also beispielsweise im Jahr 2007 in der Gemeinde eine Kommassierung durchgeführt, so kann der Landwirt, der ausschließlich Wiesen und Äcker besitzt, die sich schon mehr als zehn Jahre im Familienbesitz befinden, Wiesen und Äcker verkaufen, ohne den Gewinn aus dem Spekulationsgeschäft versteuern zu müssen.

Veräußerungserlös des flurbereinigten Grundstücks

Das flurbereinigte Grundstück, teilt also das Schicksal des im Kommassierungsverfahren hingegebenen Grundstückes. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Grundstück (Acker oder Wiese) innerhalb von zehn Jahren vor dem Verkauf angeschafft wurde und dazwischen eine Kommassierung stattgefunden hat, in deren Zuge sowohl das spekulationsverhangene Grundstück als auch andere Grundstücke (die schon mehr als 10 Jahre im Familienbesitz waren) getauscht werden. In diesem Fall ist entsprechend dem Wertverhältnis des hingegebenen spekulationsverhangenen Grundstücks zu den anderen hingegeben Grundstücken der steuerhängig. Vom steuerhängigen Teil des Veräußerungserlöses sind zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes die Anschaffungskosten des spekulationsverhangenen hingegebenen Grundstückes abzuziehen.

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