Was tun bei negativem Eigenkapital?

Bei buchmäßiger Überschuldung muss eine zweistufige Überschuldungsprüfung zeigen, ob auch aus insolvenzrechtlicher Sicht eine Überschuldung vorliegt. Ist das der Fall, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist der diesbezügliche Bilanzposten von "Eigenkapital" auf "negatives Eigenkapital" umzubenennen. Weiters ist im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Die Bezeichnung dieser Bilanzposition als "negatives Eigenkapital" stellt daher ein erstes eindeutiges Warnsignal gegenüber dem Bilanzleser dar und ist bereits der erste Anknüpfungspunkt an das Insolvenzrecht. Gelingt es nämlich nicht, im Anhang darzustellen, dass es sich um keine insolvenzrechtliche Überschuldung handelt, ist ein Insolvenzantrag zu stellen.

Negatives Eigenkapital und Fortbestandsprognose

Eine Kapitalgesellschaft ist nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern bereits bei Überschuldung insolvent. Bei buchmäßiger Überschuldung und negativem Eigenkapital hat eine zweistufige Überschuldungsprüfung zu zeigen, ob auch aus insolvenzrechtlicher Sicht eine Überschuldung vorliegt. Dabei ist einerseits der Vermögensstatus der Gesellschaft zu erheben und andererseits eine Fortbestandsprognose zu erstellen. Nur wenn beide Elemente dieser Überschuldungsprüfung negativ ausfallen, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Aufstellung des Vermögensstatus

Bei der Aufstellung des Vermögensstatus sind die Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft unter der Prämisse der Auflösung des Unternehmens zu bewerten; stille Reserven und stille Lasten werden also aufgedeckt. Dabei ist auf die erzielbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf des Unternehmens abzustellen, es gelten also die so genannten Liquidationswerte. In der Praxis ergibt eine Aufstellung der Vermögenswerte zu Liquidationswerten nur selten eine positive Vermögensdeckung und somit eine Befreiung von der Stellung eines Insolvenzantrages. Eine wesentlich höhere Chance zur Abwendung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung bietet die Fortbestandsprognose.

Eigenkapitalzufuhren durch die Gesellschafter

Eine Fortbestandsprognose ist für die nächste planbare Zukunft vorzunehmen und erstreckt sich mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten. Dabei soll sowohl die Lebensfähigkeit bzw. die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens plausibel dargestellt werden, als auch eine absehbare Sanierung des Unternehmens im Sinne eines Erreichens der Gewinnzone. Wurden bereits Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens gesetzt, sind diese bei der Bewertung mit einzubeziehen. Weiters müssen geplante Eigenkapitalzufuhren durch die Gesellschafter oder Investoren, ebenso wie Stundungen, Forderungsverzichte oder Rangrücktrittserklärungen bereits rechtsverbindlich zugesagt sein, um in der Prognose berücksichtigt werden zu können. Die Prolongation oder die Neuaufnahme von Krediten im Prognosezeitraum muss allerdings unter Berücksichtigung der Kreditwürdigkeit nur wahrscheinlich sein.

Erheblichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Ist sowohl der Vermögensstatus als auch die Fortbestandsprognose negativ oder wird trotz Überschuldung keine der genannten Maßnahmen vorgenommen, ist zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Wird dies unterlassen, hat der Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsrisiken zu rechnen. Einerseits zielen verschiedene strafrechtliche Tatbestände auf das Nichthandeln des Geschäftsführers im Insolvenzfall ab (etwa Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerische Krida, Begünstigung eines Gläubigers, Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) und andererseits kann eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern bestehen.

Tipp: Sobald negatives Eigenkapital vorliegt, empfiehlt es sich, eine Fortbestandsprognose vorzunehmen, um etwaige negative straf- oder zivilrechtliche Folgen zu vermeiden.

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