Umsatzsteuerpflicht bei kosmetischen Eingriffen

In Österreich sind Umsätze, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, von der Umsatzsteuer befreit. Als ärztliche Tätigkeit wird dabei die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" verstanden. Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten ist allerdings bei solchen Behandlungen problematisch, bei denen keine medizinisch-therapeutischen Maßnahmen im Vordergrund stehen, wie dies etwa bei kosmetischen Eingriffen der Fall ist.

Betroffen sind davon vor allem Chirurgen, Dermatologen, Orthopäden oder Zahnärzte. Laut dem europäischen Gerichtshof gilt die Umsatzsteuerbefreiung nur für medizinische Leistungen, die in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen. Es sind demnach nur diejenigen Leistungen befreit, deren Zweck dem Schutz, der Aufrechterhaltung bzw. der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dient. Folgt man dieser Ansicht des Europäischen Gerichtshofes, sind Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer nicht befreit. Das deutsche Höchstgericht entschied auf dieser Grundlage, dass ein Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen durchführte, mit diesen Leistungen der deutschen Umsatzsteuer (welche in diesem Punkt der österreichischen Regelung entspricht) unterlag.

Ästhetisch-plastische Leistungen eines Arztes

Auch die österreichische Finanzverwaltung reagierte auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und nahm in die Umsatzsteuerrichtlinien auf, dass ästhetisch-plastische Leistungen eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass Schönheitsoperationen im Regelfall der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und mit 20% Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen.
Es ist allerdings offensichtlich, dass es aufgrund der Komplexität der Einzelfälle keine allgemeinen Richtlinien dazu geben kann, wann bei einer Behandlung medizinisch therapeutische Maßnahmen im Vordergrund stehen und somit Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist. Eine individuelle Betrachtung sowohl der Leistung als auch der Patienten und deren Situation ist dabei notwendig, wobei auch psychologische Indikationen berücksichtigt werden müssen. Keine Bedeutung für die Umsatzsteuerpflicht hat, ob eine Behandlung von den Krankenkassen gezahlt wird.

Vielzahl von Zweifelsfragen

In der Praxis ergeben sich dadurch eine Vielzahl von Zweifelsfragen, ob eine ärztliche Leistung medizinisch indiziert ist oder nicht. Wenn verschiedene Leistungen gesammelt abgerechnet werden, ist zu klären, ob es sich bei den einzelnen Leistungen um Haupt- oder Nebenleistungen handelt. Solange die Hauptleistung medizinisch indiziert ist, trifft dies auch auf die Nebenleistung zu.
Die Finanz nimmt im Einzelfall allerdings keine eigenständige Beurteilung vor, ob es sich bei einer Behandlung um eine medizinisch indizierte Behandlung handelt, sondern sie überlässt es dem Arzt zu entscheiden, ob eine Leistung als Schönheitsoperation oder eine medizinische Behandlung mit therapeutischen Zweck einzustufen ist. Das Finanzamt ist dabei an die Entscheidung des Arztes gebunden.

Tipp: Als Dokumentation, dass es sich bei der betreffenden Behandlung um eine medizinische Behandlung mit therapeutischen Zweck handelt, ist für die Finanz die Erklärung der Leistung als steuerfreie Arztleistung ausreichend.

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