Gewerbliche Tierhaltung: Einheitsbewertung des Stallgebäudes

Wird die Maximalunterstellung überschritten und die Tiere mit zugekauftem Futter gefüttert, so wird die Tierhaltung gewerblich und der Zuschlag zum Einheitswert fällt weg. Allerdings wird dann das Stallgebäude mit gesonderten Einheitswerten bewertet.

Im Rahmen der Tierhaltung wird hinsichtlich der Einheitsbewertung zwischen drei verschiedenen Arten unterschieden:

  • Tierbestand und -produktion überschreitet Normalunterstellung nicht,
  • Tierbestand und -produktion liegt zwischen Normal- und Maximalunterstellung und
  • Tierbestand und -produktion überschreitet die Maximalunterstellung.
Falls die Normalunterstellung an Vieheinheiten nicht überschritten wird, kommt es zu keinem Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert. Das Stallgebäude wird nicht gesondert bewertet und ist im landwirtschaftlichen Einheitswert enthalten. Falls der Tierbestand bzw. die Tierproduktion zwischen Normalunterstellung und Maximalunterstellung liegen, kommt es zu einem Zuschlag zum Einheitswert. Das Stallgebäude wird auch hier nicht gesondert bewertet und ist im landwirtschaftlichen Einheitswert enthalten.

Tierbestand und -produktion überschreiten die Maximalunterstellung

Überschreitet der Tierbestand bzw. die Tierproduktion die Maximalunterstellung, die im Bewertungsgesetz genauer definiert ist, so gilt es zu unterscheiden, ob die Tiere überwiegend mit eigenem oder mit zugekauftem Futter gefüttert werden. Falls sie überwiegend mit eigenem Futter gefüttert werden, so wird weiterhin ein Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert gerechnet und das Stallgebäude ist nach wie vor im landwirtschaftlichen Einheitswert enthalten.
Wird hingegen die Maximalunterstellung überschritten und werden die Tiere mit zugekauftem Futter gefüttert, so wird die Tierhaltung gewerblich und der Zuschlag zum Einheitswert fällt weg. Im Gegenzug dazu kommt es zu einer Bewertung des Stallgebäudes und der übrigen für die Tierhaltung erforderlichen Gebäude mit gesonderten Einheitswerten.

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