Laufende Projekte in der Bilanz von Architekten und Zivilingenieuren

Bei noch nicht vollständig abgerechneten Bauprojekten gibt es oft Probleme, diese in der Bilanz korrekt auszuweisen. Eine falsche Verbuchung kann aber gravierende Auswirkung auf die wirtschaftlichen Bilanzkennzahlen haben.

Projekte, die zum Bilanzstichtag bereits begonnen aber noch nicht abgeschlossen wurden, bezeichnet man als „noch nicht abrechenbare Leistungen“. Bilanzierende Architekten und Zivilingenieure müssen dafür in der Bilanz den Posten "noch nicht abrechenbare Leistungen" im Vorratsvermögen ausweisen. Dadurch wird der bis zum Bilanzstichtag erbrachte Aufwand für das unfertige Projekt neutralisiert und erst in jenem Jahr gewinnwirksam ausgewiesen, in dem das Projekt tatsächlich abgenommen wird.

Fertigungseinzelkosten und zugehörige Gemeinkosten

Die unfertigen Leistungen sind zu Herstellungskosten zu bewerten und umfassen alle bereits angefallenen Fertigungseinzelkosten und zugehörige Gemeinkosten bis zum Bilanzstichtag. Einzelkosten können abhängig von der Leistungsmenge direkt einem Projekt zugerechnet werden. In den Stundensatz werden daher projektbezogene Personalkosten einbezogen. Lohnnebenkosten, Nichtleistungslöhne und Sachversicherungen werden durch den Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt. Bei Projekten, die länger als zwölf Monate dauern, darf man zusätzlich angemessene Verwaltungskosten, wie Miete, Telefon, Gehälter von Verwaltungsmitarbeitern mit einbeziehen. Ein Gewinnaufschlag ist dagegen nicht zu berücksichtigen.

Vollständige Kostenrechnung

Diese Werte können nur aus einer vollständigen Kostenrechnung ermittelt werden. Architekten oder Zivilingenieuren, die eine solche nicht eingerichtet haben, können diese Werte nur bestmöglich aus der Buchhaltung ableiten. Wenn es sich zum Bilanzstichtag schon abzeichnet, dass die anfallenden Stunden mehr ausmachen werden als geplant und ein Verlust droht, so müssen die Herstellungskosten bereits um diesen drohenden Verlust gekürzt werden.

Teilleistungen und erhaltene Anzahlungen

Oft wird nicht zwischen Anzahlungen und abrechenbaren Teilleistungen unterschieden und diese sowohl bilanziell als auch umsatzsteuerlich gleich behandelt. Dies ist aber nicht korrekt. Teilleistungen müssen vertraglich vereinbart werden und es muss sich dabei um getrennt abgrenz- und abrechenbare Teile der Leistung handeln. Sie sind dann am Bilanzstichtag bereits als Ertrag zu erfassen. Die Umsatzsteuer fällt hier im Zeitpunkt der Erbringung der Teilleistung und nicht bei Zahlungseingang an. Dies unterscheidet sie von der erhaltenen Anzahlung, bei der die Umsatzsteuerschuld im Zeitpunkt der Überweisung des Entgelts entsteht. Erhaltene Anzahlungen sind in der Bilanz auf der Passivseite in einem eigenen Posten auszuweisen.

Noch nicht fakturierte Leistungen

Wurde bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eine abrechenbare Teilleistung erbracht, die entsprechende Rechnung aber noch nicht ausgestellt, so muss der noch nicht verrechnete Betrag (inklusive Gewinnzuschlag) unter dem Posten Forderungen ausgewiesen werden.

Tipp: Erhaltene Anzahlungen können in der Bilanz auch mit den zugehörigen noch nicht abrechenbaren Leistungen offen ausgewiesen werden (auf der Aktivseite: noch nicht abrechenbare Leistungen abzüglich erhaltene Anzahlungen). Dadurch erreichen Sie eine Verringerung der Bilanzsumme und eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Kennzahlen; etwa beim Verschuldensgrad oder der Eigenkapitalquote.

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