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Zusammenfassenden Meldung: Abgabefrist ab 1.1.2010 verkürztZusammenfassende Meldungen (ZM) waren bisher sofern sie elektronisch eingereicht wurden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben. Diese Frist wird nun auf den letzten Tag des folgenden Monats verkürzt. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum muss die Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats erfolgen. Betroffen davon sind all jene Meldezeiträume, die nach dem 31.12. 2009 beginnen. Bisher waren lediglich innergemeinschaftliche Lieferungen an einen anderen Unternehmer oder die einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringung für unternehmensinterne Warenlieferungen in die ZM aufzunehmen. Ab dem 1.1. 2010 gibt es hier eine Änderung: Auch sonstige Leistungen (somit also im Wesentlichen Dienstleistungen), die nach dem 31.12. 2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeführt werden und für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (so genanntes "Reverse Charge"-Verfahren), sind neben den bereits bisher zu meldenden Daten in der ZM zu erklären. Dabei ist jeweils die UID-Nummer des Erwerbers der Ware (bei innergemeinschaftlichen Verbringungen die unternehmensinterne UID-Nummer im anderen EU-Mitgliedstaat) bzw. des Empfängers der Dienstleistung sowie die Bemessungsgrundlage der ausgeführten Warenlieferung bzw. Dienstleistung anzugeben. |