Umsatzsteuer: All-inclusive Angebote im Tourismus

Auch in Österreich geht der Trend in Richtung von Pauschal- bzw. All-inclusive-Aufenthalten. So werden etwa die Benützung von Sporteinrichtungen, Begrüßungscocktails, Massage- oder auch Golfstunden in das Package inkludiert. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt, dass die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem Umsatzsteuersatz von 10 % begünstigt besteuert wird.

Kann diese Begünstigung aber auch auf die zusätzlich angebotenen Leistungen angewendet werden? Der Gesetzgeber trifft dabei eine Unterscheidung nach Haupt- und Nebenleistung. Während die Hauptleistung der Beherbergung dem begünstigten Steuersatz von 10% unterliegt, gilt eine solche Begünstigung nur für jene Nebenleistungen, die regelmäßig mit der Beherbergung verbunden sind. Das sind jene Leistungen, die im Paketpreis enthalten sind und schon zum "normalen Standard" der Hotellerie gehören. Die Finanz hat jene Leistungen, die sie bereits als "regelmäßig mit der Beherbergung verbunden" ansieht, in einer Liste - die ständig erweitert wird - aufgezählt.

So können somit folgende Leistungen begünstigt besteuert werden:

  • Begrüßungsgetränk
  • Tischgetränke von untergeordnetem Wert
  • Vermietung von Parkplätzen, Gargagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (z.B.: Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten
  • Verleih von Sportgeräten
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume
  • Verabreichung von Massagen
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung von Tennis-, Golf- oder Eislaufplätzen, Kegelbahnen oder Schießstätten usw.
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • die Abgabe von Liftkarten (z.B.: Skilift), von Eintrittskarten (z.B.: Theater), der Autobahnvignette oder – z.B.: in Kärnten der "Kärnten-Card"
  • Animation
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen
Gesonderte Abrechnung schädlich

Zu beachten ist, dass diese Leistungen nur dann neben dem Nächtigungsentgelt mit 10% besteuert werden dürfen, wenn sie tatsächlich im Paketpreis enthalten sind. Ein gesonderte Abrechnung ist daher schädlich! Das heißt, dass Leistungen, die als Nebenleistungen zu einer Nächtigung gelten, dann nicht mehr begünstigt sind, sobald sie separat verrechnet werden.
Dies hat etwa zur Folge, dass dem einen Gast, der einen fünftägigen Aufenthalt inklusive zwei Massagen als Pauschalangebot gebucht hat, für die gesamte Leistung nur 10% Umsatzsteuer verrechnet werden, dem anderen Gast aber, der die zwei Massagen erst vor Ort bucht, 20% für die selbe Leistung in Rechnung gestellt werden muss.
Achtung ist auch bei der Verrechnung von Seminarleistungen (wie etwas die Bereitstellung von Seminarräumlichkeiten oder des notwendigen Seminar-Equipments) geboten. Diese gelten immer als eigenständige Hauptleistungen, unabhängig davon, ob sie pauschal mit den Nächtigungskosten verrechnet werden. Somit sind Seminarleistungen jedenfalls mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.

In Summe gilt eine Begünstigung nur dann, wenn der Käufer eines All-inclusive-Packages ohne Aufpreis zur Benützung vereinbarter Nebenleistungen berechtigt ist und in dem Angebot keine separate Hauptleistung zu erkennen ist.

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