Neuregelung beim Kinderbetreuungsgeld

Neben Neuerungen zu den bereits bisher bestehenden Varianten des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zwei weitere Modelle hinzu. Insgesamt stehen somit fünf verschiedene Varianten zur Auswahl, die in Pauschal- und einkommensabhängige Varianten unterschieden werden.

Pauschalvarianten:

  • 30 Monate + 6 Monate bei Inanspruchnahme durch beide Partner mit rund € 436 pro Monat
  • 20 + 4 mit rund € 624 pro Monat
  • 15 + 3 mit rund € 800 pro Monat
  • NEU: 12 + 2 mit rund € 1.000 pro Monat

Einkommensabhängige Variante:

  • NEU: 12 + 2 mit 80% der Letzteinkünfte, maximal jedoch € 2.000 pro Monat

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Die jeweilige Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu wählen und bindet auch den zweiten Elternteil. Eltern müssen sich also gemeinsam für eine Variante entscheiden. Bei den Pauschalvarianten darf neben dem Kinderbetreuungsgeld ein Zuverdienst von bis zu 60% der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, jedenfalls aber € 16.200, erzielt werden.
Wird die genannte Zuverdienstgrenze überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Verfügen die Eltern über ein nur geringes Einkommen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von € 6,06 pro Tag beantragen. Die Beihilfe kann allerdings maximal für die Dauer von 12 Kalendermonaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante, gewährt werden. Falls die Zuverdienstgrenze überschritten wird, ist auch die Beihilfe zurückzuzahlen, wobei ab 1.1.2010 die Möglichkeit besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer Rückzahlung der Beihilfe abgesehen werden kann.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Gänzlich neu seit 1.1.2010 ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Voraussetzung für den Bezug ist, dass sechs Monate vor der Geburt des Kindes tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wobei Zeiten des Mutterschutzes nicht schädlich sind. Bei diesem Modell beträgt das Kinderbetreuungsgeld 80% vom (fiktiven) Wochengeld, maximal jedoch € 2.000. Neben dem einkommensabhängigen Kindergeld darf ein Zuverdienst von € 5.800 pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Tipp: Um Härtefälle zu vermeiden, können nunmehr auch Alleinerzieher unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld zwei Monate länger beziehen. Es ist darauf zu achten, dass bei Nichteinhalten der vorgeschrieben Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen das Kinderbetreuungsgeld gekürzt werden kann.

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