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Sozialversicherung: Herabsetzung der Beiträge zur SVADie vorläufige Beitragsgrundlage nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz wird aufgrund jener Einkünfte gebildet, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurden. Deshalb kann die Beitragsbelastung beträchtlich höher sein als dies aufgrund der im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einkünfte gerechtfertigt wäre. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der versicherten Person die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen. Jedoch unter der Voraussetzung, dass dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer sein werden als im drittvorangegangenen. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf zudem die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Bessere Planbarkeit der Zahlungsverpflichtungen In Hinblick auf die neue Möglichkeit der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist die bisherige Stundungsmöglichkeit unter den gleichlautenden Voraussetzungen (wirtschaftliche Verhältnisse und Glaubhaftmachung wesentlich geringerer Einkünfte) entfallen. Zur besseren Planbarkeit der zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen werden außerdem Beitragsnachzahlungen einheitlich in dem Kalenderjahr vorgeschrieben werden, das der Feststellung dieser endgültigen Beitragsgrundlagen folgt (bisher: Vorschreibung nach dem der Nachbemessung folgenden Quartal). Tipp: |