Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Privatvergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Privatwohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.

Unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen im privaten Wohnungsverband liegende beruflich genutzte Räumlichkeiten. Unter den Begriff „Wohnungsverband“ versteht man jene Einheit, die „das private Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen abdeckt“. Dazu gehört etwa eine Miet- oder Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus samt Garten und Gartenhäuschen oder Ähnliches. Das Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Ein weiterer separater Eingang ändert nichts an der Qualifikation „im Wohnungsverband“.

Ausschließliche Verwendung im Rahmen der Berufsausübung

Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband liegende Räumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung von vornherein ausschließlich für die Verwendung im Rahmen der Berufsausübung bestimmt sind. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Ordinations- und Therapieräumlichkeiten
  • Labors und Fotostudios mit entsprechender Einrichtung
  • Film- und Tonstudios
  • Kanzleiräumlichkeiten, die auch von Kunden frequentiert werden
  • Lagerräume
  • Werkstätten
Die Kosten für derartige Räumlichkeiten sind ohne Einschränkungen absetzbar, sofern diese nicht auch für private Zwecke genutzt werden.

Sänger, Musiker, Komponist, Dichter, Maler, Heimarbeiter und Teleworker

Alle übrigen „Arbeitszimmer“ können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn
  1. das „Arbeitszimmer“ für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig ist und auch tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird UND
  2. wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dem Berufsbild nach im „Arbeitszimmer“ gelegen ist.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das zweite Kriterium „Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer“ jedenfalls nicht erfüllt bei: Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten, Schauspielern, Vortragenden oder Vertretern. Hingegen wurde ein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer bei folgenden Berufen bejaht: Sänger, Musiker, Komponist, Dichter, Maler, Heimarbeiter, Teleworker.

Gesamtnutzfläche nach m²-Schlüssel aufteilen

Sind die oben angeführten Kriterien erfüllt, liegt ein steuerlich anzuerkennendes „Arbeitszimmer“ vor und man kann die auf die Nutzfläche des Arbeitszimmers entfallenden Miet- und Betriebskosten, steuerlich absetzen. Nach einem m²-Schlüssel wird die Gesamtnutzfläche einfach aufgeteilt. Bei Eigentumswohnungen können 1,5% der auf die Wohnung entfallenden Anschaffungskosten, Strom-, Heiz-, Müllentsorgungskosten sowie die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (Leuchtkörper, Bücherregal, Schreibtisch, Drehsessel etc.) steuerlich abgesetzt werden. Bei den Einrichtungsgegenständen ist darauf zu achten, dass diese nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 400 netto sofort abgesetzt werden können. Teurere Einrichtungsgegenstände müssen über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (im Regelfall 3 bis 4 Jahre) und können nur in Höhe der jährlichen Abschreibung (Anschaffungskosten dividiert durch Nutzungsdauer) steuerlich geltend gemacht werden.

Tipp: Die Ermittlung des „Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit“ kann mitunter Schwierigkeiten bereiten, wenn mehrere Tätigkeiten zusammentreffen (z.B. Lehrer, Sachbuchautor und Vortragender). Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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