Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ansatz gelassen werden.

Dieser Erhöhungsbetrag von 20% widerspricht nämlich dem Gemeinschaftsrecht. Die Finanz hat daher in Reaktion auf ein aktuelles Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis ihre Rechtsauffassung betreffend Eigenimporten von Kraftfahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedstaaten geändert. Hatte man bisher ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus der EU oder einem Drittland nach Österreich eingeführt und erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen, war ja der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ansatz zu lassen. Für Neufahrzeuge galt dies aber nicht. Sie wurden weiterhin mit dem Erhöhungsbetrag belastet. Der Zweck dieser Bestimmung war, bei Importen von Neu-KFZ die in der Bemessungsgrundlage der NoVA fehlende Umsatzsteuer zu kompensieren.

Verschlechterung bei Eigenimport aus Drittland

Zu einer Verschlechterung kommt es hingegen bei Eigenimporten aus dem Drittland in das Inland. In solchen Fällen wird künftig sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen (bisher nur bei Neufahrzeugen) der 20%ige NoVA-Zuschlag erhoben werden. Binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des NoVA-Betrages (Selbstberechnung) oder ab Bekanntgabe des festzusetzenden Bescheides kann die Erstattung des Erhöhungsbetrages beantragt werden.

Tipp: Kontaktieren Sie uns rasch, um den Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht entrichteten 20%igen Erhöhungsbetrages nicht zu verabsäumen!

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