Leasing für Ärzte und Apotheken

Nicht nur beim Kauf oder bei der Gründung einer Arztpraxis oder einer Apotheke sind hohe Investitionen notwendig. Auch im Rahmen des laufenden Betriebes aufgrund einer Erweiterung oder Modernisierung können hohe Kosten entstehen.

Die letzten Jahre waren im Bereich der Ärzte durch die Notwendigkeit einer ständig steigenden Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet. Gleich, ob es sich um eine Apparategemeinschaft, eine Ordinationsgemeinschaft oder eine Gruppenpraxis handelt – Investitionen in medizinisch-technische Geräte erfordern bis heute einen hohen Finanzierungsbedarf.

Maschinen für Verblisterung und Lagerautomaten

Bei Apotheken ist derzeit ein starker Trend in Richtung „Verblisterung“ (Medikamentenabgabe in vorbereiteten Einzelpackungen) zu erkennen. Gerade bei der Belieferung von Alters- und Pflegeheimen wird die patientenindividuelle Verblisterung durch die Apotheken stark nachgefragt. Eine Investition in eine Maschine, die eine automatische Verblisterung ermöglicht, ist allerdings mit hohen Investitionskosten verbunden. Daneben ist bei Apotheken eine starke Nachfrage nach Lagerautomaten zu beobachten. Den vielen Vorteilen der Lager- bzw. Kommissionierautomaten steht aber der Nachteil der hohen Investitionskosten gegenüber. Die richtige Finanzierung dieser und ähnlicher Investitionen spielt daher eine wesentliche Rolle. Folglich stellt sich die Frage, ob die Investition über Leasing oder Kauf finanziert werden soll.

Steuerlichen Vorteile durch Leasing?

Leasing stellt eine interessante Finanzierungsform dar, die viele Vorteile bietet. Es sind aber auch die Rahmenbedingungen des Leasings zu beachten, um die gewünschten steuerlichen Vorteile optimal nutzen zu können. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Leasinggegenstand nur zur Nutzungsüberlassung wie bei einer "normalen" Miete verwendet wird, oder ob wirtschaftlich gesehen eigentlich ein Kauf (auf Raten) des Leasinggegenstandes vorliegt.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Maßgeblich ist daher, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Es stellt sich also die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes übt die Herrschaft gleich einem Eigentümer aus und trägt somit auch alle Chancen und Risken (Veräußerung, Untergang, ...) des Leasinggegenstandes. Wird der Leasinggegenstand, wie aus steuerlicher Sicht meistens erwünscht, dem Leasinggeber (Bank bzw. Leasinggesellschaft) zugerechnet, dann können die Leasingraten beim Leasingnehmer im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Leasingverträge mit kurzer Vertragsdauer

Wird der Leasinggegenstand hingegen dem Leasingnehmer zugerechnet, dann müssen wie bei einem Kauf die Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die professionelle Vertragsgestaltung spielt daher eine entscheidende Rolle, um steueroptimal zu handeln.
Insbesondere bei Leasingverträgen mit kurzer Vertragsdauer und folglich auch höheren Leasingraten können diese Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraumes steuerlich geltend gemacht werden ("beschleunigte Abschreibung"). Das setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen über genügend Liquidität verfügt, um die erhöhten Leasingraten zu bezahlen.

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