Liebhaberei in der Landwirtschaft?

In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist. Die Finanz verneinte zunächst, dass der Landwirt eine unternehmerische Tätigkeit ausführt. Seine Landwirtschaft sei eine „Liebhaberei“ und der Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Bergbauernhof. Der Betriebsführer wohnte etwa 50 Kilometer vom Betrieb entfernt. Die Einnahmen aus dem Bauernhof stammten aus der Fleischgewinnung und aus EU-Förderungen. Die Ausgaben setzten sich aus landwirtschaftlichen Unkosten und insbesondere aus Schuldentilgungen und Zinszahlungen zusammen. Der Landwirt stellte einen Optionsantrag in der Umsatzsteuer und erzielte in einem Jahr Umsätze in Höhe von ca. € 730 und machte im selben Jahr Vorsteuern in Höhe von ca. € 33.160 geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt.

Landwirt erwirtschaftete geringfügige Gewinne

Dagegen wurde berufen und der Landwirt legte ein Konzept vor, wonach er neben der Land- und Forstwirtschaft auch andere Tätigkeiten plant (z.B. Abhalten von Seminaren, Verabreichen von Therapien und Errichtung eines Wohnparks). Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sich heraus, dass der Landwirt in den Folgejahren  geringfügige Gewinne erwirtschaftete. Außerdem wies er darauf hin, dass er alte Maschinen verwendet (von Pferden gezogene Heuerntemaschinen, Kartoffelerntemaschinen) um Besucher anzulocken und diesen landwirtschaftliche Nebentätigkeiten (Waldlehrpfad, Heubad etc.) vorzuzeigen. Die Finanzbehörde verneinte hingegen im Berufsverfahren, dass der Landwirt nur von dem geplanten Wohnpark seine Landwirtschaft finanzieren kann und stellte daher fest, dass letztere keine unternehmerische Tätigkeit darstelle. Vielmehr handle es sich um eine Tätigkeit mit Annahme von Liebhaberei und der Vorsteuerabzug stehe nicht zu.

Nur Kleinstlandwirtschaften können Liebhaberei sein

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Annahme von Liebhaberei und wies darauf hin, dass die Liebhabereiprüfung nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu erfolgen hat. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. Im gegenständlichen Fall liegt aufgrund der bewirtschafteten Fläche von mehr als 16 Hektar jedenfalls keine Liebhaberei vor und dem Landwirt steht der Vorsteuerabzug zu.
Dieser Fall zeigt, dass die Finanzbehörde nur Kleinstlandwirtschaften als Liebhaberei beurteilen kann!

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