Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag

Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine völlig neue steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der Kinderfreibetrag.

Für Kinder, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten und für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Anders als der Kinderabsetzbetrag wird der Kinderfreibetrag vor Anwendung des Steuertarifs vom Einkommen abgezogen. Steuerpflichtige in der höchsten Progressionsstufe zahlen damit um 50% des Freibetrags weniger Steuer!

Der Kinderfreibetrag beträgt wahlweise

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: € 220 jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: € 132 jährlich pro Person und erhöht sich in diesem Fall auf sogar auf € 264. Eine Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch beide Elternteile wird vor allem dort relevant sein, wo beide  steuerrelevante Einkünfte erzielen.
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind

Der Kinderfreibetrag kann auch von einem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Die Höhe des Kinderfreibetrags beträgt in diesem Fall € 132. Der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, kann, sofern ihm für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, einen Kinderfreibetrag von ebenfalls € 132 beanspruchen.

Achtung

Der Kinderfreibetrag wird aber nicht vom Dienstgeber "automatisch" im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt, sondern kann erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung erstmals für das Jahr 2009 geltend gemacht werden (Formular L1k Pkt.2 - "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) bzw. Einkommensteuererklärung (E1) für 2009 zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung ").
Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen. Beide Nummern finden Sie auf Ihrer e-Card.

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