Vermietung an Ärzte

Als Vermieter eines Arztes ist es überlegenswert, die Miete umsatzsteuerfrei zu belassen. Damit man auf der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für diverse Ausgaben aber nicht "sitzenbleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.

Als Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, wozu auch die Überlassung der Praxisräumlichkeiten an einen Arzt zählt, ist man prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit. Es muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, andererseits kann man sich aber von den anfallenden Kosten die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung?

Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und freiwillig 20% Umsatzsteuer auf die Miete hinzuzurechnen. Der Mieter wiederum kann sich normalerweise diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen; es entstehen für ihn keine Mehrkosten. Für einen Arzt jedoch, der aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat, bedeutet dies eine echte Kostensteigerung in Höhe der Umsatzsteuer. Als Vermieter ist es daher überlegenswert, die Miete umsatzsteuerfrei zu belassen.

Miete wird um Teil der nicht zu verrechnenden Umsatzsteuer erhöht

Damit man auf der nun nicht mehr abzugsfähigen Vorsteuer für Ihre diversen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nicht "sitzenbleibt“, empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter, die für den Verlust des Vorsteuerabzuges wieder entschädigt. Da sich die in Zukunft anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen oder auch Investitionen nur schwer vorausplanen lassen, wird in der Praxis dieser Nachteil meistens pauschal abgegolten, in dem der Vermieter ganz einfach die Miete um einen entsprechenden Teil der nicht zu verrechnenden Umsatzsteuer (z.B. die Hälfte) erhöht.

Vorsicht: Umstieg kann teuer kommen!

Sofern Sie also bisher umsatzsteuerpflichtig vermietet haben und nun wechseln wollen, ist dies prinzipiell jederzeit möglich. Einziger Wermutstropfen dabei bleibt, dass bisher abgezogene Vorsteuerbeträge anteilig (innerhalb gewisser Zeiträume) an das Finanzamt wieder zurückbezahlt werden müssen – dies kann im Einzelfall teuer werden! Auch ein Wechsel in die andere Richtung ist möglich, wobei man sich hier bisher nicht abgezogene Vorsteuerbeträge teilweise wieder vom Finanzamt zurückholen kann.

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