Vorsteuerrückerstattungsverfahren bis 30. Juni oder 30. September - was gilt?

Seit 1.1.2010 gilt es zwei Fristen für die Vorsteuerrückerstattungsanträge zu beachten: Den 30. Juni für Drittstaaten und den 30. September für EU-Staaten!

Ein österreichischer Unternehmer muss seinen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung ab 1.1.2010 zwingend über FinanzOnline bis zum 30. September (Ausschlussfrist) des Folgejahres stellen (Anträge in Papierform sind unzulässig). Daraufhin erhält der Unternehmer eine elektronische Bestätigung des Einlangens. Für jeden Mitgliedstaat, in dem die Erstattung der Vorsteuern angesucht wird, ist ein eigener Antrag einzureichen. Der gewünschte Vorsteuererstattungsbetrag ist selbst zu berechnen. Weiters hat er eine Erklärung, dass eine grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, durch Ankreuzen abzugeben, in der er unter anderem bestätigt, dass er Unternehmer ist.

Elektronische Mitteilung

Darüber hinaus gibt es weitere Angaben im Antrag, die jeweils in der Landessprache gezeigt werden. Der Einbringungsmitgliedstaat (=Ansässigkeitsstaat, also Österreich) prüft im Antrag, ob grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an den Erstattungsmitgliedstaat weiter.
Wird der Antrag wegen Unvollständigkeit oder mangels grundsätzlicher Vorsteuerabzugsberechtigung nicht weitergeleitet, so erhält der Antragsteller darüber eine elektronische Mitteilung. Wird der Antrag weitergeleitet, so wird der Unternehmer (Antragsteller) vom Ansässigkeitsstaat (Österreich) über die Weiterleitung informiert.

Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments

Es ist nicht mehr notwendig, die Originalbelege und eine Unternehmerbescheinigung beizulegen. Stattdessen sind für jede Rechnung im Antrag diverse Angaben vorgesehen (z.B. Name und Anschrift des Lieferanten, UID des Lieferanten, etc.). Der Erstattungsmitgliedstaat kann allerdings verlangen, dass der Antragsteller eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf mind. € 1.000 bzw. für Kraftstoffe auf mind. € 250 beläuft.

Vorsteuervergütung in Drittstaaten

Hier gilt unverändert der 30. Juni des Folgejahres als Ausschlussfrist. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Für Drittlandsunternehmer gelten die bisherigen Vorschriften bzw. das Verfahren weiter. Der Antrag sowie alle Originaldokumente müssen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der jeweiligen Behörde des Drittstaates eingelangt sein. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Mindesterstattungsbeträge.

Tipp: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie nicht sicher sind, ob sämtliche Voraussetzungen für ein Vorsteuerrückerstattungsverfahren zutreffen!

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