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Buchnachweis und Beförderungsnachweis Gerichte korrigieren FinanzSind die materiellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen. Damit ein Unternehmer eine Lieferung an einen anderen Unternehmer in der EU als innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer verrechnen kann, muss er sowohl einen Buchnachweis führen als auch Beförderungs- bzw. Versendungsnachweise erbringen. Die Finanz ist dabei der Auffassung, dass der Buchnachweis grundsätzlich unmittelbar nach Ausführung der Lieferung vorzunehmen ist. Einzelne fehlende Teile – nicht jedoch der gesamte Buchnachweis – können aber im Zuge einer Betriebsprüfung nachgebracht werden. Geschieht dies nicht, so wird die Steuerfreiheit jedenfalls verwehrt. Beim Beförderungsnachweis ist die Finanz noch strenger: Dieser kann nicht nachträglich saniert werden, alle Unterlagen müssen bereits bei der Ausfuhr vorliegen! |