Kinderbetreuungsgeld - Neuerungen 2010

Bei der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes kommen seit 1.1.2010 zu den bestehenden Varianten zwei weitere neue Modelle hinzu. Somit stehen bereits fünf verschiedene Varianten zur Auswahl.

Eine wesentliche Änderung seit 1.1.2010 liegt insbesondere darin, dass erstmals zu den Pauschalvarianten auch die Variante eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gewählt werden kann. Daher stehen seit 1.1.2010 folgende Varianten zur Auswahl:

Pauschalvarianten:
1. 30 + 6 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 436 pro Monat
2. 20 + 4 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 624 pro Monat
3. 15 + 3 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 800 pro Monat
4. 12 + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je € 1.000 pro Monat

Einkommensabhängige Variante:
5. 12 + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) - Bezug von 80% des letzten Nettoeinkommens (mindestens € 1.000 und maximal € 2.000 pro Monat).

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze wurde mit Jänner 2010 verbessert. Die bisher gültige Zuverdienstgrenze von € 16.200 pro Kalenderjahr gilt in Zukunft als Mindestzuverdienstgrenze für die Pauschalvarianten. Der Zuverdienst darf nun bis zu 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr (Individuelle Zuverdienstgrenze) vor der Geburt betragen und ist somit für jene interessant, die vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt haben. Bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes liegt die Zuverdienstgrenze bei € 5.800 pro Kalenderjahr.
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu verhindern, kann auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für einzelne ganze Kalendermonate verzichtet werden. Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis Ende des entsprechenden Monats an die zuständige Krankenkasse zu stellen.

Antragstellung

Die Auswahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt für beide Elternteile. Das Kinderbetreuungsgeld wird nur auf Antrag ausbezahlt, wobei eine Antragstellung nur bis zu 6 Monate rückwirkend gemacht werden kann. Der Antrag selbst ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Die dazu notwendigen Formulare können auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmwfj.gv.at) heruntergeladen werden.

Sozialversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes besteht ein Krankenversicherungsschutz für den Bezieher und das Kind. Darüber hinaus besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes auch eine Versicherung in der Pensionsversicherung. Somit werden auch während dieser Zeit Beitragszeiten erworben.

Karenz

Eine Unterscheidung, die oft für Verwirrung sorgt, ist jene zwischen Karenz und Kinderbetreuungsgeld. Die Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes und besteht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld dagegen ist der Anspruch auf eine Geldleistung. Mit der Karenz ist auch ein arbeitsrechtlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden, der vier Wochen nach der Karenz endet.

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