Landwirte: Neuerungen in der Sozialversicherung für KGs und OGs

Für Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seit 1. August 2009, unabhängig von der Art der steuerlichen Gewinnermittlung, immer die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.

Es ist daher weder erforderlich noch zulässig einen Antrag auf die große Option einzubringen. Es müssen also auch vollpauschalierte Land- und Forstwirte weiterhin steuerlich ihren Gewinn nach den Regeln der Vollpauschalierung ermitteln und parallel dazu die Sozialversicherungsbeiträge von den ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bezahlen.

Geringere Sozialversicherungsbeiträge führen zu höheren Steuerbelastungen

In der Regel wird es bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten zu einer erheblichen Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge kommen, buchführende Land- und Forstwirte, Einnahmen-Ausgaben-Rechner und teilpauschalierte Land- und Forstwirte müssen abwägen, ob für sie die einheitswertabhängige oder die gewinnabhängige Bemessungsgrundlage zu geringeren Beiträgen führt. Es muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass einerseits geringere Sozialversicherungsbeiträge vielfach zu höheren Einkommensteuerbelastungen führen und andererseits geringere Pensionsversicherungsbeiträge später im Anspruchsfall auch geringere Pensionen bewirken. Außerdem ist eine Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung zu beachten.

Umgründungssteuergesetz in Anspruch nehmen!

Falls Land- und Forstwirte derzeit ihren Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bewirtschaften und zukünftig eine Kommanditgesellschaft oder Offene Gesellschaft gründen wollen, müssen sie die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in Anspruch nehmen. Dadurch kommt es beim Wechsel von der Rechtsform der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Rechtsform der KG oder OG zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven, die andernfalls vielfach zu einer hohen Einkommensteuerbelastung führen würden.

<< zurück