Aufteilung der Vorsteuern bei einem Ordinationsgebäude

Ein Arzt hat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, darf sich aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Übt der Arzt darüber hinaus noch andere Tätigkeiten aus, die umsatzsteuerpflichtig sind, stellt sich die Frage, welche Vorsteuerbeträge abgezogen werden können.

Die ärztliche Tätigkeit ist aus steuerlicher Sicht eng auszulegen. So fällt etwa eine Vortrags- oder Lehrtätigkeit sowie eine Konsulententätigkeit, auch wenn sie medizinische Themen betrifft, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Ebenso sind Umsätze aus einer Hausapotheke nicht von der Umsatzsteuer befreit, sondern umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel: Ein Arzt hat ein neues Ordinationsgebäude errichtet, in welchem er seine Praxis und eine Hausapotheke betreibt. Die Umsätze aus der Praxistätigkeit sind von der Umsatzsteuer befreit, während die Umsätze aus der Hausapotheke umsatzsteuerpflichtig sind. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit anfallen, steht kein Vorsteuerabzug zu, während bei den Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Hausapotheke anfallen, Vorsteuern geltend gemacht werden können. Fraglich ist, in welchem Ausmaß Vorsteuern für die Errichtung des Ordinationsgebäudes geltend gemacht werden können, das sowohl der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit als auch der Hausapotheke dient.

Aufteilungsmaßstab wählen

Sind Aufwendungen, wie die im Bespiel genannte Errichtung eines Ordinationsgebäudes, nicht direkt einem steuerpflichtigen oder einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Eine bestimmte Vorgangsweise schreibt das Gesetz hierfür nicht vor. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet.

Höchstgerichtliche Entscheidung

Der im Beispiel angeführte Sachverhalt war Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung. Der Arzt wollte Vorsteuern für die Errichtung des Ordinationsgebäudes im Ausmaß von 50% geltend machen, da Diagnose und Therapie regelmäßig zu einem Medikamentenumsatz führen und somit auch in den Ordinationsräumen Apothekenumsätze bewirkt werden.

Das Höchstgericht folgte allerdings der Meinung des Finanzamtes, das einen Umsatzschlüssel nicht als sachgerecht erachtete und stattdessen eine Aufteilung der Vorsteuern anhand des Verhältnisses der im Bauplan vorgesehenen Flächen für die Ordination und die Hausapotheke vornahm. Diese Aufteilung wurde auch vor dem Hintergrund gewählt, dass andernfalls Ärzte mit Hausapotheke umsatzsteuerlich besser gestellt werden würden als Ärzte ohne Hausapotheke. Da im konkreten Fall die Fläche, die für die Hausapotheke zur Verfügung stand, deutlich geringer war als 50% der Gesamtfläche, war der von der Finanz verwendete Aufteilungsschlüssel deutlich nachteiliger als der ursprünglich verwendete.

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