Neue Umsatzgrenzen für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen!

Kein Unternehmer, der sich diese Frage nicht irgendwann einmal stellen muss: Habe ich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, wenn ja, wie oft und gibt es für mich eine Befreiung von der Erklärungspflicht?

Eine Jahreserklärung für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Allerdings sind einige Unternehmer bereits unter dem Jahr verpflichtet, so genannte Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) dem Finanzamt zu übermitteln. Innerhalb welcher Zeiträume die UVAs abgegeben werden müssen und wann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung entfällt, ist durch bestimmte Umsatzgrenzen geregelt, die nun vom Gesetzgeber ab 2011 geändert werden.

Kleinunternehmer

Nach bisheriger Rechtslage waren Kleinunternehmer, deren Umsätze den Betrag von € 7.500 im Veranlagungszeitraum nicht überstiegen haben, von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung gänzlich befreit. Diese Unternehmer mussten weder eine UVA noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Ab 2011 wird diese Grenze von € 7.500 auf € 30.000 angehoben.
Weiters müssen bis einschließlich 2010 Unternehmer, deren (Vorjahres-)Umsätze € 30.000 nicht übersteigen, UVAs nur vierteljährlich erstellen. Bei Umsätzen über € 30.000 sind UVAs monatlich zu erstellen. Diese Grenze wurde ab 2011 von € 30.000 auf € 100.000 erhöht.

Vorjahresumsätze bis € 100.000

Darüber hinaus zeigte sich die Finanz bisher bei jenen Unternehmern kulant, deren Vorjahresumsätze bis € 100.000 beliefen. Diese hatten zwar UVAs zu erstellen und bei ihren Aufzeichnungen aufzubewahren, mussten diese aber nicht beim Finanzamt einreichen. Diese Erleichterung setzte aber voraus, dass die Vorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag tatsächlich entrichtet wurden. Diese Grenze wird nach derzeitigem Stand der Dinge auf € 30.000 reduziert .

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt konstante Umsätze von € 50.000. Für das Jahr 2010 muss er monatlich eine UVA erstellen, ist aber nicht verpflichtet, diese auch dem Finanzamt zu übermitteln. Tatsächlich geleistete Vorauszahlungen in Verbindung mit einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind ausreichend. Ab dem Jahr 2011 muss der Unternehmer auch die unterjährigen UVAs abgeben, dafür allerdings nur vierteljährlich.

Zusammenfassend ergeben sich ab dem Jahr 2011 folgende Verpflichtungen zur Abgabe einer UVA bzw. einer Jahresumsatzsteuererklärung:

  UVA-Zeitraum   verpflichtende UVA-Einreichung
beim Finanzamt
    verpflichtende
     Abgabe einer USt-Jahreserklärung
Kleinunternehmer   keine UVA      nein      nein
Umsatz bis
€ 30.000
   vierteljährlich      nein      ja
Umsatz über
€ 30.000 und bis
€ 100.000
  vierteljährlich      ja      ja
über € 100.000   monatlich      ja      ja


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