Pharmazeutische Gehaltskasse – rechtzeitig Vergütungen für 2009 sichern

Die pharmazeutische Gehaltskasse leistet in einigen Fällen Vergütungen für den Apothekenbetrieb. Bei einigen muss der Apothekenbetrieb aber von sich aus den Antrag auf Vergütung stellen.

Bei jenen Vergütungen, bei denen der Gehaltskasse die notwendigen Informationen vorliegen, informiert die Gehaltskasse von sich aus die in Frage kommenden Apotheken. Das betrifft insbesondere die Landapothekenunterstützung und die Urlaubsunterstützung. Bei folgenden Vergütungen fehlen der Gehaltskasse allerdings die Informationen, sodass der Apothekenbetrieb von sich aus den Antrag auf Vergütung stellen muss:

1. Urlaubsvergütung


Bei angestellten Apotheker(inne)n, deren Urlaubsanspruch über das gesetzliche Mindestausmaß von 5 Wochen hinausgeht, vergütet die Gehaltskasse die Umlage für den über dieses Mindestausmaß hinausgehenden Zeitraum (max. 2 Wochen pro Jahr und Dienstnehmer). Das betrifft insbesondere angestellte Apotheker(innen), denen ab dem 14. Gehaltskassendienstjahr ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen zusteht. Um die Vergütung ist spätestens binnen eines Jahres nach Konsumation des gesamten Jahresurlaubes anzusuchen. Eine Urlaubsvergütung gebührt auch, wenn der offene Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld abgegolten wird.

2. Krankheitsvergütung

Eine Krankheitsvergütung steht bei Erkrankungen des Dienstnehmers oder Dienstgebers zu, die länger als 7 Kalendertage dauern. Voraussetzung ist, dass für den erkrankten Dienstnehmer ein Krankenvertreter eingestellt wird oder eine Höhermeldung eines bereits beschäftigten angestellten Apothekers erfolgt. Die Vergütung muss innerhalb eines Jahres ab Ende der Vertretung gestellt werden.

3. Fortbildungsvergütung

Bei angestellten Apotheker(inne)n kann für Fortbildungsveranstaltungen (verlautbart durch die Apothekerkammer) eine Vergütung der Gehaltskassenumlage für den Zeitraum der Veranstaltung erfolgen.

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