Was ist bei Heizwerken aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Aus steuerlicher Sicht kann die Erzeugung von Wärme in Heizwerken zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

Die Erzeugung von Wärme ist nur in Ausnahmefällen – bei kleinen Anlagen – steuerlich der Land- und Forstwirtschaft zuzuschreiben. Größere Anlagen sind dagegen als Gewerbebetriebe zu beurteilen. Heizwerke, deren Umsatz € 700.000 nicht überschreitet, müssen ihren Gewinn mit einer Einnahmen- Ausgaben Rechnung ermitteln. Dabei wird es sich um Anlagen mittlerer Größe handeln. Größere Heizwerke müssen ab einem Jahresumsatz von € 700.000 eine doppelte Buchführung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) einrichten.

20% Umsatzsteuer für Wärme

Unabhängig von der Größe der Gesellschaft muss die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes verrechnet werden. Der Steuersatz für Wärme beträgt 20%. Der Betreiber der Anlage muss die von ihm verrechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit dem Finanzamt verrechnen.
Hier wird empfohlen, eine unterschiedliche Gesellschafterstruktur zwischen dem Heizwerk und dem Forstbetrieb herzustellen. Dadurch kann der pauschalierte Forstwirt die 12% Umsatzsteuer, die er dem Heizwerk in Rechnung stellt, behalten. Bei regelbesteuerten Forstwirten muss hingen die Umsatzsteuer abgeführt werden. Das Heizwerk kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Forstwirt und der Betreiber des Heizwerkes ein und dieselbe Person bzw. Gesellschaft sind. Hier muss nämlich ohne Umsatzsteuer fakturiert werden, da ein „Innenumsatz“ vorliegt.

Heizwerk in Mitunternehmerschaft

Falls das Heizwerk von mehreren Personen betrieben wird, liegt steuerlich eine Mitunternehmerschaft vor. Der Gewinn ist einheitlich für das gesamte Heizwerk – je nach Größe mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- u. Verlustrechnung) - zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter aufzuteilen.
Die Umsatzsteuer ist für die gesamte Anlage einheitlich zu ermitteln und dann nach Abzug der Vorsteuern an das Finanzamt abzuführen. Aus zivilrechtlicher Sicht kann es sich – je nach Größe der Anlage und den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag – bei der  Mitunternehmerschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Kommanditgesellschaft oder eine Offene Gesellschaft handeln.
Die Haftung der Gesellschafter ist bei diesen Gesellschaftsformen uneingeschränkt und solidarisch. Lediglich bei der Kommanditgesellschaft kann die Haftung des (der) Kommanditisten auf die Haftungseinlage beschränkt werden.

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