Betriebsprüfung - Wann gelten Schwarzumsätze als erwiesen?

Vor allem die Gastronomie und die Baubranche werden von der Finanz als "Ri-sikobranchen" hinsichtlich von "Schwarzumsätzen" angesehen. In den letzten Jahren wurde die Gastronomie verstärkt unter die Lupe genommen und typi-sche Gastronomieprodukte überprüft.

Im Rahmen einer behördlichen Ermittlung bei einem Großmarkt wurde umfangreiches Datenmaterial von der Finanzbehörde sichergestellt. Nach der Auswertung der Daten stand die Vermutung der Finanz fest: Bei diesem Großmarkt decken sich Gastronomen - im vermeintlichen Schutz der Barzahlungsanonymität - mit Produkten ein, die sie später "steuerschonend" schwarz verkaufen wollen.

Der Vorgang soll folgendermaßen abgelaufen sein: Der Großmarkt tätigte neben "of-fiziellen" Verkäufen mit Rechnung an identifizierbare Kunden anhand der Kundenkarte auch "inoffizielle" Verkäufe in bar an denselben Kunden. Die Vermutung der Finanz stützt sich auf so genannte "Verschränkungen" bei den Käufen.

„Unverschränkter Kauf“

Chronologisch gesehen, entsteht nach der Rechnungsnummer die Zahlungsnummer. Die Waren werden kassamäßig erfasst, auf einer Rechnung mit fortlaufender Nummer zusammengefasst und anschließend bezahlt (wiederum entsteht eine chronologische Rechnungsnummer). In diesem Fall wird von einem unverschränkten Kauf gesprochen. Beim sichergestellten Datenmaterial beim Großmarkt entstanden die Rechnungs- und Zahlungsnummern umgekehrt zur zeitlichen Entstehung.

„Fingerabdruck“ des Gastronomen

Aufgrund typischer Waren und Mengen, also einem spezifischen Warenkorb, hinterlässt ein Gastronom seinen "Fingerabdruck". Beispielsweise kauft ein speziell auf essensüberempfindliche Menschen ausgerichtetes Restaurant immer wieder bestimmte Mengen an laktose-, fruktose- und glutenfreien Produkten. Finden bei solch einem Warenkorb ein Bar- und Rechnungskauf innerhalb weniger Minuten, am selben Band und der selben Kassa statt, wird davon ausgegangen, dass die beiden Warenkörbe einem Käufer gehören.

Finanzstrafverfahren eingeleitet

Aufgrund gefundener Verschränkungen ordnete die Finanzbehörde die Barkäufe Käufen mit Kundenkarte zu. Daraufhin wurden viele Gastronomiebetriebe überprüft, ob ihre Aufzeichnungen mit jenen des Großmarktes übereinstimmten. Bei gefundenen Differenzen wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und die steuerliche Be-messungsgrundlage geschätzt.

Der Großmarkt hingegen gab bekannt, dass es "weder technisch noch faktisch möglich" sei, Bareinkäufe einzelnen Kunden zuzurechnen. Weiters wurde eingewendet, dass die "Verschränkungen" aufgrund unterschiedlicher Bandnummern entstanden sind. Von Praktikern wird diese Vorgangsweise angezweifelt, obwohl sie in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats bestätigt wurde.

Tipp: Führen Sie Ihre Aufzeichnungen ordnungsgemäß und überweisen Sie Ihre Ab-gaben pünktlich, um nicht in das Visier der Finanz zu kommen. Tun Sie das nicht und sollte es zu einer Prüfung kommen, können hohe Steuernachzahlungen drohen.

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