Selbstanzeige richtig machen

Drückt der Schuh eines drohenden Finanzstrafverfahrens, ist eine strafbefrei-ende Selbstanzeige möglich um das Gewissen rein zu waschen. Doch wie bei einem Medikament muss auch die Selbstanzeige richtig "angewendet" werden, um "Heilung" zu erlangen.

Zur nächsten Finanzbehörde zu gehen und zu sagen "Ich habe Steuern hinterzogen und bereue" ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, reicht jedoch bei weitem nicht aus. Auch bei einer Selbstanzeige müssen eine Reihe von Vorschriften eingehalten werden, um die strafbefreiende Wirkung zu erzielen.

Gespräch mit dem Steuerberater
Zunächst sollten Sie das Gespräch mit uns suchen. Wir klären Sie über die Folgen einer Selbstanzeige auf.

Zuständiges Finanzamt: Die Selbstanzeige muss beim örtlich und sachlich zustän-digen Finanzamt erfolgen. Es kann sein, dass auch mehrere Finanzämter zuständig sind, abhängig von den betroffenen Abgaben.

Darlegung der Verfehlung: Sie müssen angeben, welche Abgaben in welcher Weise und wann verkürzt worden sind.

Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Die wahrheitsgemäßen Angaben sollen so dargebracht werden, dass die Behörde ohne großen Aufwand und Nachforschungen die Abgaben leicht vorschreiben kann. Die Einreichung einer berichtigten Steu-ererklärung kann in manchen Fällen ausreichen.

Schadensgutmachung: Straffreiheit kann nur erwirkt werden, wenn der verursachte Schaden, also die nicht abgeführten Abgaben, beglichen wird. In der Regel ist die Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung, in Ausnahmefällen aber auch sofort, fällig.

Täternennung: Natürlich können nur jene Personen Straffreiheit erlangen, die in der Selbstanzeige eindeutig genannt werden. Auch deren jeweiligen Verfehlung muss dargelegt werden.

Rechtzeitigkeit: Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn Sie auf frischer Tat ertappt werden. Die Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn die Finanzstraf-behörde noch keine Verfolgungshandlungen wie etwa die Einleitung eines Strafver-fahrens oder eine Hausdurchsuchung eingeleitet hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Angezeigte noch keine Kenntnis von diesen Vorgängen hat. Bei einer Be-triebsprüfung muss die Selbstanzeige spätestens bei Prüfungsbeginn stattfinden.

Wenn nur ein Teil der Verfehlungen oder der wahrheitsgemäßen Umstände dargelegt wird, kann auch nur eine Teilwirkung der Selbstanzeige erzielt werden.

Tipp: Über die genaue Anwendung, erwünschte und unerwünschte Wirkungen und Nebenwirkungen der Selbstanzeige informieren wir Sie gerne und ausführlich.

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