Rückwidmung eines Grundstückes in Grünland

Im Steuerrecht bestehen verschiedene Möglichkeiten, Aufwendungen steuerlich abzusetzen. Der Umfang der zum Abzug zugelassenen Aufwendungen ist zum Teil auch von der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen abhängig.

Dazu zählen zum einen die allen Steuerpflichtigen zugängigen Sonderausgaben. Diese umfassen aufgrund der konkreten Aufzählung im Gesetz nur ganz bestimmte Arten von Ausgaben, wie etwa Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung, Spenden an bestimmte Einrichtungen, Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten.

Weiter gefasste Möglichkeiten zur Geltendmachung von Aufwendungen eröffnen hingegen die

  • Werbungskosten
  • Betriebskosten und
  • außergewöhnlichen Belastungen.
Werbungskosten und Betriebskosten

Werbungskosten können von Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, die mit ihrer Tätigkeit unter die außerbetrieblichen Einkunftsarten fallen. Das sind Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und aus Kapitalvermögen sowie die sonstigen Einkünfte. Bei letzteren sind im Zusammenhang mit Grundstücken insbesondere die Einkünfte aus Verkäufen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist hervorzuheben.
Betriebskosten hingegen betreffen all jene Steuerpflichtigen, die einen Betrieb unterhalten und somit selbständig tätig sind. Um Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen zu können, müssen diese
  • außergewöhnlich sein (die Belastung muss höher sein als jene, die der Mehrheit sonstiger Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwächst),
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, wobei dies nur dann erfüllt ist, wenn die Belastung den gesetzlich normierten Selbstbehalt (je nach Einkommenshöhe zwischen 6 bis 12% des Jahreseinkommens) übersteigt. Allerdings ist für bestimmte Belastungen (etwa Beseitigung von Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Kinderbetreuung, Mehraufwendungen für pflegebedürftige und behinderte Personen etc.) unter gewissen Voraussetzungen kein Selbstbehalt vorgesehen.
Den Werbungs- und Betriebskosten sowie den außergewöhnlichen Belastungen ist jedoch gemein, dass sie nur Aufwendungen zum Abzug zulassen, die das Einkommen aus der laufenden Tätigkeit mindern.

Umwidmung von Grundstücken in Grünland

Die Umwidmung von Grundstücken in Grünland belastet hingegen nicht das Einkommen sondern die Vermögenssphäre des Grundstücksbesitzers, da dieser beim Verkauf des Grundstückes in der Zukunft nur noch einen geringeren Veräußerungspreis erzielen wird können. Eine sofortige steuerliche Verwertung dieses Vermögensschadens ist nur im Rahmen einer so genannten „Teilwertabschreibung“ möglich.

Eine solche Teilwertabschreibung ist aber nur für Bilanzierer möglich. Der durch die Umwidmung eines Grundstückes in Grünland eingetretene Vermögensschaden kann nämlich ausschließlich von Unternehmern geltend gemacht werden, die der unternehmensrechtlichen Bilanzierung unterliegen. Der unternehmensrechtlichen Bilanzierungspflicht unterliegen grundsätzlich die Aktiengesellschaft, die GmbH, die GmbH & Co KG sowie alle übrigen Unternehmer (ausgenommen Freiberufler und Land- und Forstwirte), deren Umsätze in zwei aufeinander folgenden Jahren € 700.000 übersteigen.
Alle übrigen Steuerpflichtigen (Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Bilanzierer gem. § 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, Überschussermittler) können den durch die Rückwidmung in Grünland eingetretenen  Vermögensschaden steuerlich nicht verwerten.

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