|
Beschäftigung ausländischer ErntehelferIn land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden vor allem zur Erntezeit vermehrt Arbeitskräfte benötigt. Wenn Sie ausländische Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb als Erntehelfer einstellen möchten, sollten Sie einige Vorschriften beachten. Für den Dienstnehmer ist vor Arbeitsbeginn eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) einzuholen. AMS Bescheide für Erntehelfer haben den Vermerk "Erntehelferbewilligung". Erntehelfer dürfen für maximal sechs Wochen und bis spätestens 30. November 2010 beschäftigt werden. Wichtig ist, dass die Arbeiter mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt und auch mindestens nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden. Erntehelfer sind innerhalb dieser sechs Wochen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Sie als Arbeitgeber haben Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Darüber hinaus fallen noch die Landarbeiterkammerumlage sowie der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz an. Eine geringfügige Beschäftigung ist für Erntehelfer nicht möglich. |