Urlaub am Bauernhof

Für den vermietenden Land- und Forstwirt stellt sich die Frage, ob seine Einnahmen aus Fremdenzimmern und Appartements entweder den Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit oder der Vermietung und Verpachtung oder sogar einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind.

Eine land- und forstwirtschaftliche (LuF) Nebentätigkeit ist eigentlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit der LuF-Haupttätigkeit und ihrer untergeordneten Bedeutung kann sie aber als LuF-Tätigkeit angesehen werden. Die untergeordnete Bedeutung dieser Nebenbetätigung muss unter Umständen nachgewiesen werden.
Laut land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierungsverordnung können Einnahmen aus der Beherbergung von Feriengästen am eigenen Hof nur dann Einkünfte aus einer LuF-Nebentätigkeit darstellen, wenn maximal 10 Betten mit Frühstück vermietet werden. In diesem Fall ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 50% der Einnahmen zulässig. Bei Überschreiten dieser Bettengrenze liegt ein Gewerbebetrieb vor.

"Urlaub am Bauernhof"-Attraktivität

In der Praxis wird selbst die kurzfristige Appartementvermietung inklusive Nebenleistungen (Frühstück, tägl. Reinigung etc.) als LuF-Nebentätigkeit anerkannt, sofern die Vermietung in der LuF-Tätigkeit aufgeht. Hierbei darf das Angebot "Urlaub am Bauernhof" keine leere Versprechung sein, sondern erfordert die für einen Bauernhof typischen und einem "Urlaub am Bauernhof"-Attraktivität verleihenden Einrichtungen (Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste, Zugang zu Stallungen u.ä.). Werden Zimmer und Appartements mit Nebenleistungen angeboten, ist die 10-Bettengrenze einheitlich zu sehen.

Beispiel: Ein Landwirt bietet 1 Doppelzimmer und 2 Appartements mit je 4 Betten mit Nebenleistungen (Frühstück, Bauernhofaktivitäten) an. In diesem Fall ist die Bettengrenze einheitlich zu betrachten. Da insgesamt 10 Betten vermietet werden, liegen noch Einkünfte aus LuF-Nebentätigkeit vor.
Variante: Wird nur bei der Zimmervermietung ein Frühstück verabreicht und bei den Appartements nur eine Endreinigung durchgeführt, erfolgt eine getrennte Beurteilung: Die Zimmervermietung stellt LuF-Nebentätigkeit, die Appartements hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.

Frühstücksverabreichung unabdingbar

Damit die Finanzbehörde die Zimmer- und Appartementvermietung im Rahmen der 10 Betten Grenze als LuF-Nebentätigkeit anerkennt, ist die Frühstücksverabreichung unabdingbar. In einer Entscheidung des Unhabhängigen Finanzsenats (UFS) wurde nun erwogen, dass eine Appartementvermietung auch dann eine LuF-Nebentätigkeit darstellen kann, wenn kein Frühstück verabreicht wird, vorausgesetzt die Vermietung geht in der LuF-Tätigkeit auf. Ist dies nicht der Fall und werden überhaupt keine Nebenleistungen (außer einer allfälligen Endreinigung) erbracht, wird bei Vorliegen einer saisonalen Vermietung von maximal fünf Appartements von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (30% pauschaler Werbungskostenabzug) ausgegangen. Bei mehr als fünf Appartements könnte ein Gewerbebetrieb angenommen werden.

Einheitliche Bewirtschaftung?

Weiters muss bei gleichzeitigem Vorliegen von Ferienappartements am Hof und in einem separaten Appartementhaus darauf geachtet werden, dass diese beiden Tätigkeiten nicht als einheitlich angesehen werden (etwa bei gemeinsamer Verwaltung und Vermarktung, einheitlichem Internetauftritt, gemeinsamen Personal etc.). Laut dem UFS steht selbst die örtliche Distanz (etwa unterschiedliche Grundstücke) oder die Tatsache, dass die beiden Vermietungseinheiten beim Tourismusverband getrennt geführt werden, der Annahme einer einheitlichen Bewirtschaftung nicht entgegen.

<< zurück