Steuern sparen und bis 31.12.2010 investieren

Bis 31.12.2010 können Sie sich noch die steuerliche Begünstigung einer vorzeitigen Abschreibung sichern. Diese beträgt 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann nur für im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010 vorgenommene Investitionen in abnutzbare, körperliche und ungebrauchte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen von der Begünstigung sind unter anderem Gebäude, Mieterinvestitionen und PKWs. Die vorzeitige Abschreibung steht nur bei betrieblichen Einkünften (Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Einkünfte und Gewerbebetrieb) zu. Bei pauschalierter Einkunftsermittlung steht die Begünstigung dann nicht zu, wenn die Regelungen zur pauschalen Ermittlung vorsehen, dass die Abschreibung im Pauschale mit enthalten ist. Dies gilt unter anderem für die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung, die Basispauschalierung (inklusive Drogisten) und die Gaststättenpauschalierung.

Stundungseffekt abhängig vom Steuertarif

Durch die zeitlich vorgezogene Abschreibung wird ein Steuerstundungseffekt (Zinsersparnis) bewirkt. Allerdings ist die optimale Ausnützung dieser Steuerbegünstigung auch von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen und der Höhe Ihres Steuertarifs im Jahr der Anschaffung/Herstellung begünstigter Investitionsgüter abhängig. Vor Augen halten muss man sich auch, dass durch das Vorziehen der Abschreibung in den Folgejahren weniger "steuerlich verwertbarer" Aufwand zur Verfügung steht, so dass auch Ihre künftigen Einkommensverhältnisse in die Betrachtung miteinbezogen werden sollten.

Gewinnfreibetrag ab 1.1.2010

Ab 2010 können natürliche Personen (Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften) 13% ihres Gewinnes aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbetreibende, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte), maximal € 100.000 steuerfrei belassen (Gewinnfreibetrag). Der Gewinnfreibetrag zerfällt in einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden Grundfreibetrag und einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Grundfreibetrag

Während der Grundfreibetrag (13% von max. € 30.000; somit bleiben maximal € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei) von jedem Unternehmer – unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung) – geltend gemacht werden kann, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag den Pauschalierern nicht zu.
Ferner müssen in Höhe des investitionsbedingten Freibetrages begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter – dazu zählen abnutzbare, körperliche und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren sowie bestimmte Wertpapiere – angeschafft oder hergestellt werden.
GmbHs sind vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen. Im Einzelfall kann daher – abhängig von der Höhe der nachhaltig erwarteten künftigen Jahresergebnisse, der Ausschüttungen, der geplanten Investitionen, der Finanzierung oder auch bestehender Rechtsverhältnisse – eine gezielte Umgründung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft überlegenswert sein.

Welche Rechtsform zu Ihren individuellen Anforderungen passt, darüber sollten Sie sich von uns als Profi in Sachen "steuertrendiges Outfit", beraten lassen.

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