2011: Neue umsatzsteuerliche Erklärungspflichten

Nur mehr bis Jahresende 2010 gelten bestimmte umsatzsteuerliche Normen. Besonders Kleinunternehmer sollten sich auf neue Rahmenbedingungen ab 2011 einstellen.

Bisher mussten Kleinunternehmer mit Umsätzen unter € 7.500, die keine Steuer zu entrichten hatten keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab der Veranlagung 2011 wird diese Umsatzgrenze auf € 30.000 angehoben. Diese Umsatzgrenze fällt mit der für Kleinunternehmer zusammen. Im Falle der Option zur Regelbesteuerung muss selbst bei Umsätzen unter € 30.000 eine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden.

Abgabe der UVA bei Vorjahresumsätzen von über € 30.000

Bis 2010 genügt es noch, wenn Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von bis zu € 100.000 die Umsatzsteuer dem Finanzamt fristgerecht überweisen. Die gesonderte Abgabe einer UVA ist für diese Unternehmer nicht erforderlich. Ab 2011 müssen Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Jahr € 30.000 überstiegen, verpflichtend eine UVA beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Überweisung der Umsatzsteuerschuld ist also nicht mehr ausreichend. Durch diese Neuerung entsteht für die betroffenen Unternehmer ein geringfügiger administrativer Mehraufwand, da die UVA, die schon bisher zum Errechnen der USt-Zahllast angefertigt werden musste, dem Finanzamt auch zu übermitteln ist.

Quartalsweise Abgabe der UVA bis zu einem Vorjahresumsatz von € 100.000

Ab 1.1.2011 dürfen Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von € 100.000 ihre UVA vierteljährlich abgeben. Bisher war das nur bei einem Vorjahresumsatz bis zu € 30.000 möglich. Diese Neuerung verbessert die Liquidität kleinerer Unternehmern, die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt tätigen müssen.

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