Steuerliche Gestaltung von Windparks

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auch in Österreich hat sich eine bedeutsame Windenergie entwickelt.

Bevor eine detaillierte Planung erstellt wird, muss zunächst überprüft werden, ob eine Umsetzung des Projekts überhaupt möglich ist. Stellt sich dabei heraus, dass die Windverhältnisse für ein Windrad optimal sind, sollte folgendes in der Planung berücksichtig werden:

1.    Werden Mindestabstände zu Wohngebieten, Straßen oder Leitungen überschritten?
2.    Liegen die geplanten Windräder in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet?
3.    Ist die öffentliche Meinung in der Gemeinde für oder gegen die Errichtung von Windkraftanlagen?
4.    Soll die Anlage in Eigenregie oder von Dritten geplant und betrieben werden?

Steuerliche Fragen

Zunächst stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. In der Praxis sind folgende Rechtsformen zwischen den Gesellschaftern, die auch Familienmitglieder sein können, anzutreffen:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Diese Rechtsform ist die Standardform, auch die "Windtöchter" der großen Energieversorger sind als GmbH organisiert. Vorteilhaft ist nicht nur eine eventuelle Haftungsbeschränkung der Gesellschafter. Auf Ebene der GmbH sind Gewinne mit 25% Körperschaftsteuer zu versteuern. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen einer 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt). Eine GmbH ist dann günstig, wenn Gewinne erzielt, aber keine Ausschüttungen getätigt werden, da in diesem Fall nur die Körperschaftsteuer anfällt. Wird hingegen der gesamte Gewinn ausgeschüttet, so fällt Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 43,75% an.
Aus steuerlicher Sicht ist nachteilig, dass allfällige Verluste aus der Windkraftanlage nicht mit anderen Gewinnen (etwa aus der Landwirtschaft) ausgeglichen werden können.

GmbH & Co KG
Ein Vorteil bei der GmbH & Co KG ist ebenfalls die Haftungsbeschränkung. Insbesondere haften die Kommanditisten nur mit ihrer Einlage. Die Besteuerung erfolgt auf der Ebene der Gesellschafter (Kommanditisten) und somit nach dem Einkommensteuertarif. Bei Einkommen über € 60.000 fällt für jeden verdienten Euro 50% Einkommensteuer an. Der steuerliche Vorteil – insbesondere in der Anfangsphase des Windkraftprojekts – liegt aber darin, dass ein Verlustausgleich mit anderen Gewinnen (etwa Landwirtschaft) möglich ist.

Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter
Die Windkraftanlage wird hier in der Regel im Rahmen einer GmbH betrieben. Der atypisch stille Gesellschafter beteiligt sich daraus mit seiner Einlage. Diese Rechtsform ist zwar der GmbH & Co KG sehr ähnlich, hat aber den Vorteil, dass die atypisch stillen Gesellschafter im Firmenbuch nicht aufscheinen und daher anonym bleiben.

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)
Die GesbR war eine der gängigsten Rechtsformen für die ersten Anlagen in den 90er Jahren. Eindeutiger Nachteil ist, dass alle Gesellschafter, auch der noch so kleinste, mit ihrem gesamten Vermögen (Landwirte somit auch mit ihren Äckern und Wiesen) haften. Aus heutiger Sicht ist daher von dieser Rechtsform abzuraten.

Unabhängig von der Rechtsformwahl müssen Betreiber einer Windkraftanlage, die auf fremden Grund und Boden errichtet wird, sowohl steuerrechtlich als auch unternehmensrechtlich eine Rückstellung für den Abbruch des Windrades am Ende der Pachtzeit bilden. Dadurch wird erreicht, dass die Kosten für den Rückbau aufwandswirksam über die Laufzeit des Windrades verteilt werden. Hinsichtlich der Bestimmung der Abschreibungsdauer sind die wirtschaftliche und die rechtliche Nutzungsdauer (laut Pachtvertrag) genauer zu untersuchen. Bei der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des technischen Fortschritts die wirtschaftliche Nutzungsdauer in der Regel kürzer als die technische ist.

<< zurück