|
Zwangsstrafen bei versäumter Firmenbuch-OffenlegungMit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde - trotz vehementem Widerspruchs durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder - eine drastische Verschärfung in der Bestrafung von zu spät übermittelten Jahresabschlüssen beschlossen. Die Geschäftsführer von GmbHs haben laut dem Unternehmergesetzbuch binnen fünf Monaten einen Jahresabschluss aufzustellen und sind für die Übermittlung des Jahresabschlusses an das zuständige Firmenbuch binnen neun Monaten ab Bilanzstichtag verantwortlich. Das gilt auch für die Vertreter von AGs, mittelgroßen und großen Genossenschaften sowie GmbH & Co KGs, deren einziger voll haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Zwangsstrafe von € 700 Das Firmenbuchgericht muss (!) ab 2011 eine Zwangsstrafe von € 700 (fixe Untergrenze) ohne vorausgehende Androhung verhängen, wenn der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von neun Monaten ab Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermittelt wird. Kommen die Geschäftsführer oder Vorstände der Offenlegungspflicht weiterhin nicht nach, ist die Zwangsstrafe im Abstand von zwei Monaten auch wiederholt festzusetzen. Sie erhöht sich bei mittelgroßen oder großen Gesellschaften auf das Drei- bzw. Sechsfache. Bis 28.2.2011 noch offene Jahresabschlüsse straffrei nachreichen Die Zwangsstrafen werden ab 1.3.2011 für alle bis dahin nicht eingereichten Jahresabschlüsse festgesetzt; unabhängig davon, welches Abschlussjahr betroffen ist. Überprüfen Sie daher umgehend, ob für die vergangenen Jahre sämtliche Jahresabschlüsse Ihrer Gesellschaft an das Firmenbuch übermittelt wurden, denn nur bis 28.2.2011 können alle noch offenen Jahresabschlüsse straffrei beim Firmenbuchgericht nachgereicht werden. |