Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten

Durch das Auslaufen der Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den acht neuen EU-Mitgliedsstaaten fallen mit 1. Mai 2011 Beschäftigungsbewilligung und Entsendebestätigung für Personen aus diesen Ländern weg.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu denselben Bedingungen zu arbeiten wie die Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates. Dieses Bedingungen gelten ab 1. Mai 2011 auch für die Bürger der acht neuen Mitgliedsstaaten Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen. Es ist zu erwarten, dass es zukünftig auch verstärkt zur Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Personalvermittler in Österreich kommt.

Personalvermittler: Abzugsteuer in Höhe von 20%

Ein Entgelt an ausländische Personalvermittler unterliegt einer Abzugsteuer in Höhe von 20%., sofern dieser Personalvermittler in Österreich über keine Betriebsstätte verfügt. Diese Abzugsteuer ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 EStG" an das Betriebsfinanzamt des inländischen Beschäftigers abzuführen. Außerdem ist dem Finanzamt unter Anwendung des Formulars E 19 die Höhe des Entgeltbetrages sowie die Höhe der abgezogenen Steuer mitzuteilen.

Entlastung von der Abzugsteuer

Aus Sicht des inländischen Beschäftigers besteht keine Möglichkeit, diese Abzugsteuer zu vermeiden. Der ausländische Personalvermittler kann jedoch beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eine Entlastung von der Abzugsteuer beantragen. Ein vom Finanzamt entsprechend ausgestellter Bescheid ist zeitlich befristet und wird nur erlassen, wenn der ausländische Personalvermittler nachweisen kann, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und er die Pflichten eines Arbeitgebers (z.B.: Führen von Lohnkonten, Einbehaltung von Lohnsteuer) wahrnimmt.
Sobald dem inländischen Beschäftiger eine Kopie des zeitlich befristeten Bescheids übermittelt wird, ist dieser von der Verpflichtung zur Einbehaltung der Abzugsteuer befreit.

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