Finanzielle Unterstützung bei Neugründungen und Betriebsübernahmen

Nicht nur für Jungunternehmer und Neugründer, auch für Übernehmer von bestehenden Betrieben bietet das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFög) eine Palette an finanziellen Begünstigungen.

Eine betriebliche Neugründung liegt vor, wenn ein gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffnet wird. Dabei ist wichtig, dass der nunmehrige Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war. Es darf auch keine bloße Rechtsformänderung vorliegen.
Bei einer begünstigten Betriebsübernahme wechselt die Person des Betriebsinhabers im Rahmen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübertragung, wobei der neue Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war.

Betriebsinhaber sind

  • Einzelunternehmer
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft,
  • Kommanditisten einer KG oder Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50% oder einer Beteiligung von mehr als 25% kombiniert mit einer Geschäftsführungsbefugnis
Um die Förderungen und Befreiungen des NeuFög nutzen zu können, muss der Neugründer oder Betriebsübernehmer bei den in Betracht kommenden Behörden ein entsprechendes Formular, das von der jeweils zuständigen Berufsvertretung bestätigt wurde, vorlegen.

Achtung

Die Begünstigungen können rückwirkend wegfallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsneugründung/-übertragung eine Person, die bereits in der Vergangenheit als Betriebsinhaber tätig war, neuer Betriebsinhaber des geförderten Betriebes wird. Bei Betriebsübertragungen auch dann, wenn der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung verkauft, verschenkt oder aufgegeben wird.

Was ist begünstigt?

Art der Begünstigung Neugründung Betriebsübertragung
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für unmittelbar veranlasste Schriften und Amtshandlungen Ja Ja
Grunderwerbsteuer bei Gründungseinlage von Grundstücken in eine neu gegründete Gesellschaft Ja Nein
Grunderwebsteuer bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 75.000 Nein Ja
Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch Ja Ja
Gerichtsgebühren für die Eintragung im Grundbuch (iZm Grundstück als Gründungseinlage) Ja Nein
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Anteilen an einer AG, GmbH, GmbH & Co KG Ja Ja
Lohnnebnekosten (insb. DB und DZ) für das erste Jahr der Neugründung Ja Nein

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