Gutachten und Vorträge von Ärzten: Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Ärzte haben es aus umsatzsteuerlicher Sicht relativ einfach. Keine Umsatzsteuer bei den Ausgangsrechnungen, dafür auch keine Vorsteuer aus den erhaltenen Eingangsrechnungen. Doch gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich nämlich nur auf die Ausübung der Heilkunde gemäß Ärztegesetz 1998. Bei anderen Tätigkeiten des Arztes oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es dagegen zu umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

Der Arzt als leistender Unternehmer

Erstellt ein Arzt ein Gutachten - etwa für ein Unternehmen der Pharmabranche über die Wirksamkeit eines Medikaments - dann unterliegt diese Leistung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht besteht an jenem Ort, an dem der Leistungsempfänger (hier das Pharmaunternehmen) seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Pharmaunternehmens beispielsweise in Deutschland, so führt das Pharmaunternehmen die Umsatzsteuer für den österreichischen Arzt ab und zieht sich gleichzeitig die Vorsteuer aus diesem Umsatz ab (sogenanntes Reverse-Charge-System).
Diese Vorgangsweise kommt auch bei wissenschaftlichen Leistungen, die der Arzt an andere Unternehmer erbringt (z.B. Vortrag vor polnischen Standeskollegen, schriftstellerische Tätigkeit für einen ärztlichen Fachverlag mit Sitz in Spanien) zur Anwendung. Der Arzt hat in diesen Fällen seine Ausgangsrechnung ohne Umsatzsteuer, aber unter Angabe seiner eigenen UID-Nummer und jener des Leistungsempfängers auszustellen. Er muss darin auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinweisen. Weiters hat er bei Leistungen im EU-Raum fristgerecht eine Zusammenfassende Meldung an sein zuständiges Finanzamt zu übermitteln.

Achtung: Bei Leistungen an Nichtunternehmer weichen die Leistungsortregelungen und damit der Ort, an dem die Umsatzsteuerpflicht entsteht, von den obigen Ausführungen ab.

Der Arzt als leistungsempfangender Unternehmer

Umgekehrt kann es natürlich auch vorkommen, dass der Arzt selbst Leistungen bezieht, die von einem Unternehmer, der keinen Sitz in Österreich hat, erbracht werden.

Beispiel: Ein Arzt lässt einen ärztlichen Befund von einem ausländischen Übersetzer in eine fremde Sprache übersetzen. Beide Geschäftspartner sind Unternehmer im Sinne des USt-Gesetzes. Da die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer (also der Arzt) sein Unternehmen betreibt, ist der Umsatz in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Damit hat der Arzt als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Sinne der Reverse-Charge-Regel an das Finanzamt (mittels Umsatzsteuervoranmeldung) abzuführen.
Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nicht erfolgen, da die Übersetzungsleistung im direkten Zusammenhang mit der heilkundlichen Tätigkeit des Arztes steht und diese unecht steuerbefreit ist (siehe oben).

Besucht der Arzt einen Kongress oder ein Seminar, so sind die Eintrittsgelder dafür an dem Ort, an dem der Kongress stattfindet, steuerbar. Für den Arzt entstehen daraus keine weiteren umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen.

Unsere Empfehlung: Wenn Sie als Arzt Leistungen im Ausland erbringen oder solche von dort beziehen wollen, so lassen Sie sich rechtzeitig über allfällige daraus resultierende Pflichten beraten.

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