Niedrigere Kraftfahrzeugsteuer seit 1.1.2011

Die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind derzeit in Österreich höher als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft wurden deshalb die Steuersätze mit Jahresbeginn gesenkt.

Der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) unterliegen alle in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelten ebenfalls als Kraftfahrzeuge im Sinn des KfzStG. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchst zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Für Kalendervierteljahr selbst zu berechnen

Seit 1.1.2011 beträgt die Steuer für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t für jede angefangene Tonne höchst zulässiges Gesamtgewicht pro Monat:

KFZ-Gewicht KfzSt pro angefangene Tonne mindestens 
höchstens 

3,5 - 12 Tonnen
€ 1,55 € 15,00  

12 - 18 Tonnen
€ 1,70    

über 18 Tonnen
€ 1,90   € 80,00*)

  *) für Anhänger höchstens € 66,00

Die Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist eine Steuererklärung bis 31.3. des Folgejahres abzugeben.

Steuerbefreit sind unter anderem Kraftfahrzeuge, die vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden, sowie Feuerwehr-, Polizei- oder Krankenwagen. Die Steuerpflicht beginnt bei in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugen am Tag der Zulassung und dauert bis zu dem Tag, an dem die Zulassung endet.

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