Gewinnausschüttungen beim Wechsel der Rechtsform

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine eigene Wissenschaft. Damit die richtige Wahl getroffen wird, sind künftige Gewinne, das Investitions- und Entnahmeverhalten und haftungsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.

Hat man eine bestimmte Rechtsform gewählt oder möchte man die bestehende Rechtsform verändern, stellt sich die Frage, wie dies steuerschonend bewirkt werden kann. Oftmals ist eine steuerneutrale Umgründung das geeignete Instrument. Wenn von einer bestehenden GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen gewechselt werden soll, eignet sich hierfür die Umgründungsform "Umwandlung".

25% Kapitalertragsteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne

Die Attraktivität der Umwandlung wurde jedoch 2011 stark reduziert. Bereits davor wurden im Rahmen von Umwandlungen nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 25% Kapitalertragsteuer unterworfen. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 25% Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Würde es diese Ausschüttungsfiktion nicht geben, würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, jedoch würde die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter durch die Umwandlung ohne Belastung mit der 25%igen Kapitalertragsteuer auf den Gesellschafter übergehen.

Firmenwertabschreibungen

2011 werden nunmehr verstärkt Gestaltungen auf unternehmensrechtlicher Ebene im Zusammenhang mit Umgründungen bei der Berechnung der Ausschüttungsfiktion berücksichtigt. So werden zukünftig steuerlich nicht anerkannte Firmenwertabschreibungen, die im Rahmen von Umgründungen entstanden sind, der Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion für jedes Jahr der unternehmensrechtlichen Geltendmachung hinzugerechnet und mit 25% Kapitalertragsteuer besteuert. Auf den ersten Blick erscheint diese Konsequenz beinahe dramatisch. Ob tatsächlich Handlungsbedarfs gegeben ist, kann durch eine eingehenden Analyse festgestellt werden.

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