Das Abgabenänderungsgesetz 2011

Am 8. Juli 2011 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. Die folgenden Punkte geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich des Ertragsteuerrechts.

Montageprivileg

Aufgrund des neu geregelten Montageprivilegs sind künftig 60% der laufenden monatlichen Einkünfte steuerbefrei, soweit diese nicht die Höchstbemessungsgrundlage des ASVG (Wert 2011: € 4.200 pro Monat) überschreiten. Der lohnsteuerfreie Teil der Einkünfte ist auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben, diese werden also nur von den verbleibenden 40% berechnet.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Montageprivilegs:

  1. Der ausländische Einsatzort muss mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen Staatsgebiet entfernt sein.
  2. Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgen und
  3. muss ununterbrochen mindestens ein Monat dauern.
  4. Die Arbeit ist unter erschwerten Bedingungen zu leisten.
Kirchenbeitrag

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.

Spenden

Ab 2012 sind Spenden an Freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abzugsfähig. Außerdem können sich künftig auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheime in die Liste von begünstigten Spendenempfängern eintragen lassen, damit Spenden an sie steuerlich absetzbar sind.

Neues Vermögenszuwachssteuersystem erst ab 1. April 2012
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer (KESt)-Systems wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben. Damit einher geht die Verlängerung der entsprechenden Übergangsbestimmungen (z.B. Spekulationsfrist von Wertpapieren).

Verlustverwertung Kapitalanlage

Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen werden.

KESt-Abzug bei Wegzug

Wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug aus Österreich meldet, ist die Bank zum Kapitalertragsteuer (KESt)-Abzug auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen verpflichtet. Der Abzug kann unterbleiben, wenn bei der Bank ein Bescheid über die Wegzugbesteuerung vorgelegt wird.

<< zurück