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Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zulässig!Im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung wird manchmal festgestellt, dass eine Rechnung aus einem Vorjahr formal fehlerhaft ist. Wenn der Vorsteuerabzug dabei gutgläubig vorgenommen wurde, kann der Mangel durch Beibringung einer korrigierten Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden. Bei dieser Vorgangsweise bleibt der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres unverändert, da die Korrektur der mangelhaften Rechnung mit Wirkung für eben dieses Jahr anerkannt wird. Würde die korrekte Rechnung erst mit Wirkung für das spätere, zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Prüfung laufende Jahr anerkannt, müsste der USt-Bescheid des ursprünglichen Jahres um die dort zuviel geltend gemachte Vorsteuer abgeändert werden. Zusätzlich zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand wäre die Verhängung eines Säumniszuschlags für eine etwaig entstehende oder sich vergrößernde USt-Restschuld eine zwingende Folge. |