Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zulässig!

Im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung wird manchmal festgestellt, dass eine Rechnung aus einem Vorjahr formal fehlerhaft ist. Wenn der Vorsteuerabzug dabei gutgläubig vorgenommen wurde, kann der Mangel durch Beibringung einer korrigierten Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.

Bei dieser Vorgangsweise bleibt der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres unverändert, da die Korrektur der mangelhaften Rechnung mit Wirkung für eben dieses Jahr anerkannt wird. Würde die korrekte Rechnung erst mit Wirkung für das spätere, zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Prüfung laufende Jahr anerkannt, müsste der USt-Bescheid des ursprünglichen Jahres um die dort zuviel geltend gemachte Vorsteuer abgeändert werden. Zusätzlich zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand wäre die Verhängung eines Säumniszuschlags für eine etwaig entstehende oder sich vergrößernde USt-Restschuld eine zwingende Folge.

Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Die pragmatische und bürokratiesparende Sichtweise der Finanzverwaltung widerspricht allerdings der bisher in Österreich vorherrschenden Auffassung. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten. Unternehmer können sich aber über einen Trend zu Reduktion von Formalismus und Steigerung der Verfahrensökonomie freuen.

Achtung: Wird in der ursprünglichen Rechnung die Umsatzsteuer der Höhe nach falsch ausgewiesen (zu hoch, zu niedrig oder gar nicht), ist nach österreichischem Recht eine Rechnungs- und Umsatzsteuerkorrektur nur im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Eine Rückwirkung der Korrektur ist in diesem Fall nicht möglich!

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