Information über das Gehalt in Stelleninseraten

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet eine Verpflichtung für Arbeitgeber, künftig das geplante Entgelt in Stellenausschreibungen anzugeben. Arbeitgeber und Arbeitsvermittler müssen das kollektivvertragliche Mindestentgelt bekannt geben.

Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler oder die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristische Person öffentlichen Rechts sind verpflichtet, das kollektivvertraglich oder durch das Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (etwa Satzung oder Mindestlohntarif) bestimmte Mindestentgelt anzugeben. Das gilt auch für eine eventuelle Bereitschaft zur Überbezahlung.
Zwei Punkte sind bei der Berechnung des Mindestentgelts zu beachten. Erstens müssen in der Ausschreibung verlangte Jahre an Berufserfahrung mit eingerechnet werden. Zweitens sind Zulagen zu inkludieren, wenn klar ist, dass diese bei der ausgeschriebenen Stelle anfallen werden.

Nennung des monatlichen Mindestentgelts

Die Angabe kann sowohl einfach durch die Nennung des monatlichen Mindestentgelts erfolgen, als auch durch die eines Lohnbereichs, etwa mit der Anmerkung "abhängig von individueller Erfahrung und Ausbildung". Es kann auch das Jahresgehalt angegeben werden, hierbei muss auch das 13./14. Gehalt mitberücksichtigt werden. Selbstverständlich kann auch ein über dem Mindestentgelt liegendes Gehalt angegeben werden.
Seit 1. März 2011 ist diese Regelung in Kraft, ab 1. Jänner 2012 sind auch Sanktionen vorgesehen. Beim ersten Verstoß, also fehlender Gehaltsangabe in einer Stellenausschreibung, erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einem weiteren kann eine Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von € 360 verhängt werden.

Erstellen eines Einkommensberichtes durch den Arbeitgeber

Eine weitere Änderung im Gleichbehandlungsgesetz betrifft die künftig verpflichtende Erstellung eines Einkommensberichtes alle zwei Jahre. Das erste verpflichtende Berichtsjahr ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:

  • 2010 für Arbeitgeber mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern
  • 2011 für Arbeitgeber mit mehr als 500 Arbeitnehmern
  • 2012 für Arbeitgeber mit mehr als 250 Arbeitnehmern
  • 2013 für Arbeitgeber mit mehr als 150 Arbeitnehmern
Es ist keine Berichtspflicht für Arbeitgeber mit weniger als 150 Arbeitnehmern vorgesehen. Der Bericht muss im ersten auf das Berichtsjahr folgende Quartal erstellt und an den Betriebsrat übermittelt werden.

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