Arbeitsrecht in Apotheken

Mit Anfang des Jahres gab es auch für Apotheken einige arbeitsrechtliche Änderungen. Darüber hinaus ist mit 1. Mai 2011 die EU-Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit ausgelaufen.

Altersteilzeit

Das Modell der "geblockten Arbeitszeit" wurde mit 1. Jänner 2011 nochmals verschlechtert. Die Höhe der Förderung wurde für neue Verträge mit Laufzeitbeginn ab 1.1.2011 von 55 % auf 50 % gesenkt. Für Apotheken bleibt daher nur mehr das Modell der "kontinuierlichen Altersteilzeit" interessant, bei dem der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit reduziert.
Dafür wurde die Übergangsbestimmung, welche ein kontinuierliches Ansteigen des Antrittsalter vorsah, gestrichen. Somit müssen für die Altersteilzeit Frauen mindestens 53 und Männer mindestens 58 Jahre alt sein.

Behinderte Personen und Ausgleichstaxe

Seit Jahresbeginn kommt es für neu eintretende begünstigt behinderte Personen zu einer Lockerung des Kündigungsschutzes. Seit 1.1.2011 gilt für die ersten 4 Jahre (bisher 6 Monate) der Beschäftigung kein besonderer Kündigungsschutz mehr.
Auf der anderen Seite kam es zu einer Anhebung der Ausgleichstaxe. Die Ausgleichstaxe ist von Unternehmen zu bezahlen, die mindestens 25 Dienstnehmer beschäftigen. Diese sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigt behinderten Mitarbeiter einzustellen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, wird die Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Statt des bisherigen pauschalen Betrages von € 223 pro Monat wird nach der Anzahl der Dienstnehmer gestaffelt, wobei Betriebe bis 100 Dienstnehmer € 226 pro Monat zu bezahlen haben.

Anfechtung von Kündigungen älterer Dienstnehmer

Bei der Kündigung von älteren Arbeitnehmern ist auf Seiten des Arbeitgebers immer das Risiko gegeben, dass der ältere Arbeitnehmer die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtet, da es für ältere Arbeitnehmer schwieriger ist, einen neuen Arbeitsplatz zu ähnlichen Bedingungen zu finden. Seit 1. Jänner 2011 kann bei Personen, die beim Eintritt 50 Jahre oder älter sind, eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beinahe ausgeschlossen werden.

Arbeitnehmer-Freizügigkeit

Im Jahr 2004 konnten die 15 "alten" EU-Mitgliedsstaaten beim Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten ihre Arbeitsmärkte für Mitarbeiter aus diesen Ländern in drei Etappen einschränken. Seit dem 1. Mai 2011 ist der österreichische Arbeitsmarkt für die meisten der osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten geöffnet.
Während Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten bis dahin eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice einholen mussten, sind diese den inländischen Bürgern am Arbeitsmarkt nun gleichgestellt (es sind nur Anzeigepflichten notwendig). Die Regelung betrifft Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten Ungarn, Polen, Tschechien Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen. Einzig für die EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien läuft die Übergangsfrist noch bis 31.12.2013.

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