Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert

Zunehmend versuchen gesetzliche Regelungen Abgabenbetrug oder die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen erbringen. Diese Unternehmer haften nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zu 5% des geleisteten Werklohnes.

Bauleistungen betreffen die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und neuerdings auch deren Reinigung. Gibt also ein Unternehmer, der Bauleistungen erbringt, einen Auftrag über eine solche Leistung ganz oder teilweise an einen Subunternehmer weiter, ist diese Weitergabe mit zusätzlichem Risiko und Aufwand verbunden:

1. Übergang der Umsatzsteuerschuld

Die Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers geht auf den Unternehmer über. Der Unternehmer muss die auf die Leistung des Subunternehmers entfallende Umsatzsteuer in seiner eigenen Steuererklärung angeben und an das Finanzamt abführen, kann aber auch gleichzeitig den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen.

2. Haftung für Beiträge an Krankenversicherungsträger

Der Unternehmer haftet für alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zu einem Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohns. Davon kann er nur entbunden werden, wenn der Subunternehmer entweder auf der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) zu finden ist oder wenn der Unternehmer 20% des an den Subunternehmer zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.

3. Haftung für lohnabhängige Abgaben

Mit 1.7.2011 ist noch ein drittes Element hinzugekommen: Der Unternehmer haftet nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes. Ähnlich wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Befreiung von dieser Haftung nur dann möglich, wenn entweder der Subunternehmer auf der HFU-Liste geführt wird oder der Unternehmer 5% (zusätzlich zu den 20% für SV-Beiträge) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.

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