Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs

Bei einem Eigenimport von neuen PKWs aus der EU sollte man nicht blauäugig ans Werk gehen. Denn der Import von PKWs ist neben der ebenfalls verpflichtenden Abfuhr der Normverbrauchsabgabe insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer mit steuerlichen Tücken belastet.

Wird nämlich ein Neuwagen aus dem EU-Raum für den privaten Gebrauch importiert, hat der Erwerber eine so genannte „Fahrzeugeinzelbesteuerung“ vorzunehmen. Ein Neuwagen liegt dann vor, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Beispiel:
Pkw 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km zurückgelegt.
Pkw 2 wurde vor 3 Jahren erstmals in Betrieb genommen, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden.
Beide Fahrzeuge gelten als neu.

Fahrzeugeinzelbesteuerung für Privatpersonen

Kauft man in der EU ein neues Fahrzeug, wird ausnahmslos jeder Käufer, sowohl Unternehmer als auch Privatperson, vom Verkäufer wie ein Unternehmer behandelt. Der Verkäufer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Es muss somit keine ausländische Umsatzsteuer bezahlt werden. Im Gegenzug muss man als Privatperson das neue Fahrzeug in Österreich der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterziehen. Das bedeutet, dass der Import dem Finanzamt binnen eines Monates mittels spezieller Formulare zu melden und österreichische Umsatzsteuer abzuführen ist. Importiert man das neue Auto für sein Unternehmen, muss man diesen Erwerbsvorgang in die Umsatzteuervoranmeldung aufnehmen.

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