Kinderbetreuungskosten – aktuelle Neuerungen

Seit 2009 können Eltern die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 10 Jahren steuerlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit können bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden, wenn die Betreuung entweder in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt.

Dabei dürfen nur die tatsächlich bezahlten Kosten angesetzt werden. Der Absetzbetrag steht bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes zu. Wenn das Kind etwa am 3. Jänner 2011 10 Jahre alt wurde, sind Kinderbetreuungskosten für das gesamte Jahr 2011 bis zum vollen Höchstbetrag von € 2.300 abzugsfähig.

Pädagogisch qualifizierte Person

Um als eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter oder -vater) zu gelten, muss eine Aus- und Weiterbildung zu Kinderbetreuung und -erziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden absolviert werden. Um die Kosten für die Betreuung durch diese steuermindernd ansetzen zu können, darf sie nicht zum selben Haushalt gehören. Unter Kinderbetreuungseinrichtungen fallen zum Beispiel (Betriebs-) Kindergärten, Krippen, Horte, Tagesheime, Spielgruppen, etc.

Die Belege für die Betreuungskosten müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Rechnung ist insbesondere zu beachten, dass diese den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie bei Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person auch deren Sozialversicherungsnummer und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation (Kursbestätigung) enthält.

Auch Kosten für Verpflegung und Basteln

Ursprünglich war seitens der Finanzverwaltung vorgesehen, dass etwa Kosten für Verpflegung und Basteln nicht unter die Kinderbetreuungskosten fallen. Aber was ist nun, wenn ein Kindergarten nur ein Komplettpaket anbietet, in dem alle Kosten inklusive Verpflegung und Bastelgeld miteinbezogen sind? In einem aktuellen Urteil entschied der Unabhängige Finanzsenat gegen die Finanzbehörde, dass all diese Kosten zu den Aufwendungen für eine normale Kinderbetreuung gehören. Deswegen müssen diese Kosten nicht aus dem Gesamtrechnungsbetrag herausgerechnet werden. Das Schulgeld ist jedoch auch weiterhin nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.

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