Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer

Seit einigen Jahren werden die lohnabhängigen Abgaben entweder von der Finanzverwaltung oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft. Dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zusammen durch nur eine Prüfung von einer einzelnen Stelle geprüft werden, ist auch ein Vorteil für die Unternehmen.

Die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) stehen auch der für die jeweilige Abgabe zuständigen Behörde zur Verfügung, auch wenn sie die Prüfung nicht selbst durchgeführt hat.
Im Bereich der Kommunalsteuer war ursprünglich auch die Gemeinde dazu befugt, eine Nachschau der Unterlagen beim Unternehmen durchzuführen. Eine doppelte Prüfung desselben Zeitraums war aber gesetzlich ausgeschlossen. Die Gemeinde durfte damit keine Nachschau durchführen, wenn bereits eine GPLA durch die Finanzverwaltung oder die Krankenkassa erfolgt war. Die Gemeinden haben jedoch in begründeten Fällen das Recht, eine Prüfung durch die für die GPLA zuständige Behörde anzuregen.

Gemeinden haben kein Recht zur Kommunalsteuernachschau

Die gesetzliche Grundlage für Nachschau der Gemeinden ist mittlerweile entfallen. Es gibt somit auch keine Doppelzuständigkeit von einerseits Finanzverwaltung und Krankenversicherungsträger und anderseits Gemeinden für die Prüfung im Bereich der Kommunalsteuer mehr.
Damit haben die Gemeinden kein Recht mehr, eine Kommunalsteuernachschau in den einzelnen Betrieben durchzuführen. Unternehmer können deswegen einem Gemeindeorgan den Zutritt zum Betrieb für eine Nachschau verweigern. Würde eine Nachschau erzwungen werden, läge sogar eine strafbare Handlung, nämlich Amtsmissbrauch, vor. Die Kommunalsteuer wird nur mehr im Rahmen der GPLA entweder von der Finanzverwaltung oder dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft.

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