Betriebsgründung bei Jungärzten

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 haben sich im Bereich des Neugründungs-Förderungsgesetzes für Jungärzte, die ab 2012 eine Praxis gründen, interessante abgabenschonende Möglichkeiten aufgetan.

Derzeit ist nur für die ersten zwölf Monate ab Neugründung eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) vorgesehen. Da neu gegründete Betriebe in den ersten Monaten häufig keine Mitarbeiter beschäftigen, ging diese Begünstigung oftmals ins Leere.

36-monatiger Beobachtungszeitraumes

Ab dem 1.1.2012 soll der Beobachtungszeitraum für die 12-monatige Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben auf 36 Monate ab Neugründung ausgeweitet werden. Innerhalb dieses 36-monatigen Beobachtungszeitraumes steht die Begünstigung wie bisher für maximal 12 Monate zu, wobei die 12-Monatsfrist mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen beginnt. Ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung steht die Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zu

Beispiel

Ein Betrieb wird am 1. Jänner 2012 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird im Betrieb ab 1. April 2012 beschäftigt. Ab 1. Juni 2012 werden zwei weitere Mitarbeiter und ab 1. September 2012 noch ein Mitarbeiter beschäftigt.
Der allgemeine Beobachtungszeitraum läuft ab der Neugründung am 1. Jänner 2012 für 36 Monate, somit bis zum 31. Dezember 2014. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit ab 1. April 2012. Die Begünstigung steht somit von April 2012 bis Ende März 2013 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2012 besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2012 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Für den Zeitraum Jänner bis Ende März 2013 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung nur noch für den im April 2012 eingestellten Mitarbeiter sowie für die ab Juni 2012  beschäftigten weiteren zwei Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Für den im September 2012 eingestellten, vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2013 auf Grund der ab dem zweiten Jahr nach Neugründung geltenden Beschränkung der Begünstigung auf die ersten drei Mitarbeiter nicht mehr zu.

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