Freiwillige Krankenversicherung für Ärzte

Niedergelassene, selbständig tätige Ärzte können zusätzlich zur Pflichtversicherung eine freiwillige Krankenversicherung abschließen und 1,53% der Bemessungsgrundlage in die freiwillige Selbständigenvorsorge einzahlen.

Ärzte, die eine Ordination führen oder Sonderklassegebühren in Form von selbständigen Einkünften erhalten, sind nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 20% des Gewinns (= Bemessungsgrundlage, maximal von € 58.800/Jahr), der Unfallversicherungsbeitrag € 8,20/Monat. Für die Krankenversicherung besteht keine Pflicht, da diese Ärzte über eine kammerinterne Vorsorgeeinrichtung (so genannter „Wohlfahrtsfonds“) verfügen.

Freiwillige Krankenversicherung

Der Arzt kann aber zusätzlich eine freiwillige Krankenversicherung abschließen. Weiters besteht die Möglichkeit, 1,53% der Bemessungsgrundlage in die freiwillige Selbständigenvorsorge einzuzahlen. Diese Bestimmungen gelten auch für jene Ärzte, die Gesellschafter einer Ärzte-OG oder – abhängig vom Beteiligungsausmaß – einer Ärzte-GmbH sind.

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