Steuerliche Änderungen 2011 und 2012

Am 1. August 2011 wurde das Abgabenänderungsesetz mit den steuerlichen Änderungen für 2011 und 2012 veröffentlicht.

Kirchenbeitrag

Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, können derzeit bis zu einem Betrag von € 200 von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2012 auf € 400 jährlich erhöht.

Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz wurde bereits in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen von der Finanz akzeptiert; die gesetzliche Grundlage hatte aber bisher gefehlt. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit Wirkung ab 1.8.2011 die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen Geldbußen und Abgabenerhöhungen gänzlich beseitigt.

Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Vermögensbesteuerung

Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer-Systems, nach der Wertsteigerungen von Einkünften aus Kapitalvermögen dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben.
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalvermögen (z.B.: Beteiligungen, Anleihen, Fondsanteile, ...) ist eine Unterscheidung in Altbestand und Neubestand nicht notwendig. Bei Veräußerungen nach dem 31.3.2012 ist auch auf die vor dem 1.1.2011 angeschafften Anteile an Körperschaften und Fondsanteilen der besondere Steuersatz von 25% anzuwenden (anstatt der "normalen" Progression).

Verlustverwertung von Wertpapieren im Betriebsvermögen

Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden. Die anderen 50% des Verlustüberhangs gehen hingegen verloren!

Spenden

Nach der Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern ab dem Jahr 2009 wurde nun in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch Organisationen für den Umwelt-, Natur und Artenschutz, die Betreuung von Tieren in Tierheimen sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen.

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