Steuertipps für Arbeitnehmer vor Jahresende

Wenn 2011 zu Ende geht, heißt das noch lange nicht, dass es steuerlich bereits gelaufen ist. Ganz im Gegenteil. Als Arbeitnehmer können Sie sich vielleicht Sozialversicherungsbeiträge zurückholen oder noch eine Arbeitnehmerveranlagung für ein schon länger vergangenes Jahr nachholen.

Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherungspflicht (etwa bei zwei Dienstverhältnissen) über die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (2008 waren dies € 55.020) hinaus Versicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge noch bis zum 31.12.2011 rückerstatten lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Stellen Sie einen Differenzvorschreibungsantrag

Wer neben seiner unselbständigen Tätigkeit noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt (z.B. SVA der gewerblichen Wirtschaft oder SVA der Bauern), und mit den insgesamt zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen über die Höchstbeitragsgrundlage kommt, sollte uns schon unterjährig einen Antrag auf Differenzvorschreibung stellen lassen. So vermeiden Sie bereits laufend eine Überzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Arbeitnehmerveranlagung für 2006 noch bis 31.12.2011 möglich

Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Mit 31.12.2011 endet somit die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2006.

Diese Zuwendungen Ihres Arbeitgebers sind für Sie steuerfrei

  • (Weihnachts-)Geschenke sind pro Arbeitnehmer und Jahr innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen, Autobahnvignetten). Bargeldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtiges Entgelt!
  • Nehmen Sie als Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, so sind die dafür vom Arbeitgeber bezahlten Aufwendungen bis zu € 365 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei müssen alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Ein Arbeitgeber kann bis zu € 300 jährlich dann als lohn- und (unter bestimmten Voraussetzungen) auch sozialversicherungsfrei behandeln, wenn dieser Betrag für die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen geleistet wird.

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